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Alkohol und Ausbildung
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cRaZyBaNaNa
Captain
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Anmeldungsdatum: 09.01.2007
Beiträge: 95
Wohnort: Remscheid

BeitragVerfasst am: Do Jan 11, 2007 9:01 pm    Titel: Antworten mit Zitat

So aber jetzt hab ich noch eine Frage wie sieht es aus wenn ich eine andere Staatsbürgerschaft annehme? In welchem Land wäre es sinnvoll und würde das dann Klappen mit meinem Berufswunsch oder kriegen die das trotzdem irgendwie raus?
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TXL
Gast





BeitragVerfasst am: Do Jan 11, 2007 9:28 pm    Titel: Antworten mit Zitat

hmmm....weiß nicht wie das innerhalb der EU mit Übernahme der Einträge aussieht?!

kommt drauf an wo du fliegen willst. Wie wärs mit Norwegen? ist nicht in der EU und kannst per SAS versuchen...
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pac
Senior First Officer
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Anmeldungsdatum: 03.07.2006
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: Do Jan 11, 2007 10:45 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Jap, man merkt richtig, dass du deinen Fehler bereust und unbedingt Pilot werden möchtest.

Ist echt blöd, dass dir sowas passiert ist...

Also an deiner Stelle würde ich es in den USA probieren:

Ein ferner Bekannter hat es dort auch geschafft und arbeitet nun bei United, aber dieser Weg kann schwierig sein:
- es kann dauern bis du dann einen Job bekommst
- viele beginnen bei regionalen Airlines um Stunden zu sammeln und verdienen dann um die 20 000$ im Jahr.

Ich wollte auch erst dort hingehen, aber leider habe ich nicht die Finanziellen Möflichtkeiten. Also brauchst du schon nette Eltern oder solltest dir ein dickes Polster angespart haben.

Viel Erfolg noch bei deinem Werdegang

Grüße
pac
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cRaZyBaNaNa
Captain
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Anmeldungsdatum: 09.01.2007
Beiträge: 95
Wohnort: Remscheid

BeitragVerfasst am: Do Jan 11, 2007 10:55 pm    Titel: Antworten mit Zitat

danke

also ich denk mal ich werds erstmal hier in Deutschland versuchen. Wenn das absolut aussichtslos ist wird mir wohl nichts anderes Übrigbleiben als in die USA.
Es ist mir eigentlich egal wenn ich dort erstmal bei ner regionalen Airline fliegen muss hab nur bedenken wegen dem Studium kann mir dazu jemand was sagen?
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pac
Senior First Officer
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Anmeldungsdatum: 03.07.2006
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: Do Jan 11, 2007 11:29 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Amok meinte ja irgendwas mit einem Studium...
ich würde mich erstmal genauer drüber informieren wie das ist? Also ich hab noch nie etwas davon gehört... (kann dir das aber nicht sicher sagen)

im Gegenteil: Der ATPL sollte in Amerika eigentlich schneller und günstiger zu machen sein.

Aber vielleicht probierst du es einfach mal bei einer Deutschen Flugschule und telefonierst einfach mal alle Flugschulen an (Benutz dei Suchfunktion; es gibt ein Topic wo bestimmt 15 aufgelistet sind) und schilderst dein Problem und informirst dich vielleicht vorher noch ob du eine Chance bei Fluggesellschaften hast.

Grüße
pac
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Amok
Captain
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Anmeldungsdatum: 02.06.2006
Beiträge: 2464

BeitragVerfasst am: Do Jan 11, 2007 11:38 pm    Titel: Antworten mit Zitat

pac hat folgendes geschrieben:
Amok meinte ja irgendwas mit einem Studium...
ich würde mich erstmal genauer drüber informieren wie das ist? Also ich hab noch nie etwas davon gehört... (kann dir das aber nicht sicher sagen)


ein beispiel von delta

Zitat:
FO
Be at least twenty-one years of age. Have graduated from a four-year degree program from a college or university. Post graduate education will be given favorable consideration. Hold a FAA commercial fixed-wing pilot license with an instrument rating. Hold a valid FAA Flight Engineer written exam (FEB and FEJ or FEX). 1,200hrs TT, 1,000hrs fixed wing turboprop or turbofan time. Possess a current FAA First Class Medical Certificate and be able to pass a medical exam administered by Delta. Meet federal regulations for unrestricted access to security identification display areas. These regulations include, but are not limited to, successfully undergoing a fingerprint-based FBI Criminal History Records Check. Successfully pass a drug screening analysis to determine the presence (without a prescription) of any substance which is controlled in the United States; marijuana, cocaine, opiates, phencyclidine (PCP), and amphetamines; or a metabolite of any of these drugs. Possess a valid Passport or other travel documents enabling the bearer to freely exit and re-enter the U.S. (multiple re-entry status) and be legally eligible to work in the U.S. (possess proper working documents).


continental

Zitat:
FO
1500TT & 1000PIC, or 1000 fighter jet, or 1000ME & 1000 turbine & 500 SIC turbo. BA degree.
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Giu
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Anmeldungsdatum: 22.09.2006
Beiträge: 124
Wohnort: Bietigheim-Bissingen (BaWü)

BeitragVerfasst am: Fr Jan 12, 2007 1:27 pm    Titel: Antworten mit Zitat

cRaZyBaNaNa hat folgendes geschrieben:
wie sieht es aus wenn ich eine andere Staatsbürgerschaft annehme?

äh, wie stellst du dir das denn vor? Einfach nur ne andere Staatsbürgerschaft zu übernehmen, geht überhaupt nicht... In Deutschland beispielsweise muss man als Ausländer mind. 8 Jahre leben, um eine deutsche Staatsbürgerschaft beantragen zu können.. Wird in anderen Ländern nicht anders sein.

Davon abgesehen: Was bringt es dir? Du kannst dich doch auch als Deutscher im Ausland bewerben...

Was mir in dem Zusammenhang noch einfällt:
Beim Infotag in Frankfurt (03/2006) war jemand dabei, der in Italien lebt und sich bei der LH bewerben wollte. Ihm wurde gesagt, dass er nur den Auszug aus dem deutschen VZR braucht und nicht den aus dem italienischen..
Auf dich bezogen: Wenn du dich im Ausland bewirbst, kann es sein, dass die sich für deine in Deutschland angehäuften Punkte überhaupt nicht interessieren... Wie es allerdings mit Straftaten aussieht, weiß ich nicht.
_________________
BU: 05./06.10.: bestanden! Very Happy
FQ: 04./05.12.: raus (Sim) Sad
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cRaZyBaNaNa
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Anmeldungsdatum: 09.01.2007
Beiträge: 95
Wohnort: Remscheid

BeitragVerfasst am: Fr Jan 12, 2007 2:57 pm    Titel: Antworten mit Zitat

straftaten hab ich ja außer die eine keine und die ist nach 3 jahren aus dem führungszeugnis weg also die ist schon weg hab das beantragt und eingesehen
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cRaZyBaNaNa
Captain
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Anmeldungsdatum: 09.01.2007
Beiträge: 95
Wohnort: Remscheid

BeitragVerfasst am: Fr Jan 12, 2007 3:03 pm    Titel: Antworten mit Zitat

was gibts denn für einfachere Möglichkeiten für mich als Amerika also welches Land? und vieleicht Fluggesellschaft bzw. Flugschule
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JakobW
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Anmeldungsdatum: 29.12.2006
Beiträge: 420

BeitragVerfasst am: Fr Jan 12, 2007 5:35 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn Du Dich auch in der Hinsicht interessierst, dann guck mal auf www.airlinepilotcentral.com ! Ist ne super Seite mit vielen Infos zu regionalen und "major" Airlines. Ich möchte nur noch einmal betonen, dass es lange dauert bis man bei einer großen Gesellschaft anfangen kann. Es gibt SEHR viel Konkurrenz und wenn man die "minimums" hat, heißt es noch lange nicht, dass man zu einem Interview eingeladen wird.

Frage ruhig gerne weiter zu den USA, ich kenn mich da etwas aus!

Lieben Gruß
Jakob
P.S. Ich glaube wir kennen uns! Embarassed United B-777 von airliners.de... Wink
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cRaZyBaNaNa
Captain
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Anmeldungsdatum: 09.01.2007
Beiträge: 95
Wohnort: Remscheid

BeitragVerfasst am: Fr Jan 12, 2007 6:51 pm    Titel: Antworten mit Zitat

JakobW hat folgendes geschrieben:

Lieben Gruß
Jakob
P.S. Ich glaube wir kennen uns! Embarassed United B-777 von airliners.de... Wink


das könnte gut sein:D

wenn du icq oder msn hast schick mir mal bitte ne pm dann muss ich hier nicht das Forum zuspammen Wink
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Flzg
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Anmeldungsdatum: 29.09.2006
Beiträge: 318

BeitragVerfasst am: Sa Jan 13, 2007 6:22 am    Titel: Antworten mit Zitat

cRaZyBaNaNa hat folgendes geschrieben:
straftaten hab ich ja außer die eine keine und die ist nach 3 jahren aus dem führungszeugnis weg also die ist schon weg hab das beantragt und eingesehen


Von den Einstellungsvoraussetzungen der Fluggesellschaften abgesehen gibt es eine rechtliche Komponente:

In Europa musst Du Dich von Beginn der Ausbildung zum Piloten an regelmäßig einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen. In Deutschland ist die Umsetzung dieses EU-Rechts im Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) geregelt.

LuftSiG § 7
Zuverlässigkeitsüberprüfungen
(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:

1. Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens im Sinne des § 8 oder eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll,

2. Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, des Flugsicherungsunternehmens sowie der Fracht-, Post-, Reinigungsunternehmen sowie Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, das aufgrund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich,

3. Personen, die nach § 5 Abs. 5 als Beliehene eingesetzt oder nach § 31b Abs. 1 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes mit Aufgaben nach § 27c Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes beauftragt werden,

4. Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie

5. Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führern von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu den

a) nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens im Sinne des § 8 oder

b) überlassenen Bereichen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2

gewährt werden soll.

(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag des Betroffenen. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.

Der Betroffene ist bei Antragstellung über

1. die zuständige Luftsicherheitsbehörde,

2. den Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung,

3. die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie

4. die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3

zu unterrichten.

Die Überprüfung entfällt, wenn der Betroffene

1. im Inland innerhalb der letzten zwölf Monate einer zumindest gleichwertigen Überprüfung unterzogen worden ist und keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Betroffenen vorliegen oder

2. dieser der erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach § 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes unterliegt.

(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde

1. die Identität des Betroffenen überprüfen,

2. Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen,

3. unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister einholen,

4. bei ausländischen Betroffenen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch den Betroffenen richten,

5. soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an den gegenwärtigen Arbeitgeber des Betroffenen nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten.

Der Betroffene ist verpflichtet, an seiner Überprüfung mitzuwirken.

(4) Begründen die Auskünfte der in Absatz 3 Nr. 2 und 4 genannten Behörden Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt dem Betroffenen vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Der Betroffene ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Er kann Angaben verweigern, die für ihn oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist der Betroffene vorher zu belehren.

(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen verbleiben, darf diesem kein Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Nr. 1 und 5) oder er darf seine Tätigkeiten (Absatz 1 Nr. 2 und 3) nicht aufnehmen.

(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verwenden. Sie unterrichtet den Betroffenen, dessen gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flugsicherungsunternehmen sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(8 ) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.

(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Bundesbehörden oder den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 beteiligten Stellen im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle speichern. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten des Betroffenen und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen Betroffenen sie Daten gemäß Satz 2 und 3 speichern.

(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, mitwirken. Hierzu darf sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit sowie das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung des Betroffenen übermitteln. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verwendet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.

(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen

1. von den Luftsicherheitsbehörden

a) innerhalb eines Jahres, wenn der Betroffene keine Tätigkeit nach Absatz 1 aufnimmt,

b) nach Ablauf von drei Jahren, nachdem der Betroffene aus einer Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeschieden ist, es sei denn, er hat zwischenzeitlich erneut eine Tätigkeit nach Absatz 1 aufgenommen,

2. von den nach Absatz 3 und 4 beteiligten Bundesbehörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 beteiligten Stellen

a) im Fall der nach Absatz 9 Satz 2 und 3 gespeicherten Daten unverzüglich nach der nach Nummer 1 erfolgten Löschung; hierzu unterrichten die Luftsicherheitsbehörden die beteiligten Stellen über die Löschung,

b) im Übrigen unmittelbar nach Abschluss der Beteiligung.

Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, sind die Daten zu sperren. Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur verwendet werden, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist.


Im Bundeszentralregister steht, welche Verfahren gegen Dich gelaufen sind und deren Ausgang, etc., auch wenn im Führungszeugnis längst alles gelöscht wurde.
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