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Sicherheitssalamander Moderator

Anmeldungsdatum: 13.07.2008 Beiträge: 1924
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Verfasst am: Mi Jan 04, 2012 8:29 pm Titel: |
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Alles klar, danke Euch. Als Quintessenz ziehe ich raus, dass man vor der Ausbildung eine Rechtsschutzversicherung abschließen sollte und sich mit einem Steuerberater zusammensetzen sollte. Während der Ausbildung sollte man die Belege für ausbildungsbezogene Kosten aufheben. Absetzen kann man die Kosten erst, wenn man als Pilot arbeitet, zumindest wenn man die Ausbildung in einem Stück macht. Bin ich soweit richtig?
Hier noch eine weitere Frage: Wenn man die Ausbildung neben dem Beruf macht, man also im Jahr mit dem Einkommen deutlich über Steuerfreiheitsgrenze liegt, kann man die Kosten dann auch schon während der Ausbildung geltend machen?
Und ja, ich weiß ich sollte mich erst in die Materie einlesen, bevor ich dumme Fragen stelle. Werd ich bei Gelegenheit auch tun. Ich hoffe ihr erlaubt mir die Eine noch. ^^
Alles oben bezogen auf die Ausbildung nach einem abgeschlossenen Studium. |
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joyflight Captain

Anmeldungsdatum: 13.08.2009 Beiträge: 2166 Wohnort: München  |
Verfasst am: Mi Jan 04, 2012 8:38 pm Titel: |
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Das aufschieben auf zukünftige steuerjahre ist ein weiterer Sonderfall im deutschen steuerrecht, genannt verlustvortrag und ebenfalls nicht ohne Probleme.
Eine Versicherung zu finden, die steuerberater bezahlt und verwaltungsrechtsklagen aktiv unterstützt wird schwierig/teuer werden. Rechtsschutz schützt vor verklagt werden und ist in der Regel nicht gedacht zum selber klagen. _________________ http://www.facebook.com/groups/pilotsandstudents/ |
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coolmadmat Captain

Anmeldungsdatum: 02.04.2007 Beiträge: 1311
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Verfasst am: Fr Jan 06, 2012 5:13 pm Titel: |
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| Zitat: | | Rechtsschutz schützt vor verklagt werden und ist in der Regel nicht gedacht zum selber klagen. |
Das kann ich so nicht bestätigen. Natürlich darf man mit ner Rechtsschutz klagen wenn man glaubt dass einem Unrecht geschieht. In der Regel ist das nicht wirklich ein Problem... und wenn dann ist die Versicherung schlecht. ist ja nicht so, dass man alle naslang einen Prozess führen möchte..
| Zitat: | | Hier noch eine weitere Frage: Wenn man die Ausbildung neben dem Beruf macht, man also im Jahr mit dem Einkommen deutlich über Steuerfreiheitsgrenze liegt, kann man die Kosten dann auch schon während der Ausbildung geltend machen? |
Ja klar. Du kannst Dir das anrechnen lassen - den restlichen Betrag nimmst Du per Verlustvortrag ins nächste Jahr. Du musst auch nicht auf die Steuererklärung warten. Man kann sich einen Freibetrag auf die (virtuelle) Lohnsteuerkarte schreiben lassen. Dann hast das Geld sofort und nicht erst viel später. Ist ganz praktisch wenn man auf Heller und Penny grade angewiesen ist.... _________________ „To oberserve without evaluating is the highest form of human intelligence“. - Jiddu Krishnamurti |
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Aviator05 Captain


Anmeldungsdatum: 28.04.2005 Beiträge: 450 Wohnort: NRW  |
Verfasst am: Di Jan 24, 2012 1:30 pm Titel: |
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Erstmal, klagen muss man nicht selbst.
Das tun oft andere. Vor allem dann, wenn es um viel Geld geht und das Interesse einer breiten Schar im Vordergrund steht. Wenn ich mich nicht irre, dann wird das Verfahren ja auch vom Bund der Steuerzahler unterstützt.
Aktuell klagt ja auch wieder ein Pilot mithilfe seines Steuerberaters:
Aktenzeichen:
Aktenzeichen 10 k 4245/11 beim Finanzgericht Baden-Württemberg
Link: http://www.morgenweb.de/service/archiv/artikel/767186845.html
Hier geht es darum, ob Ausbildungskosten vorweggenommene Werbungskosten darstellen. Laut Bundesfinanzhof-Urteil VI R 38/10 vom Sommer 2011 tun sie das.
Daraufhin haben sich alle gefreut und applaudiert. Die Bundesregierung war geschockt und hat für dieses Urteil einen Nichtanwendungserlass angewandt. Dies bedeutet, dass das Urteil nur für die beiden Kläger und nicht für die Allgemeinheit gilt. Tja, so demokratisch ist Deutschland. Unsere Regierung kann Urteile oberster Gerichte umgehen.
Nun wurde das neue Verfahren Aktenzeichen 10 k 4245/11 eingeleitet. Dieses soll recht flott zum Bundesfinanzhof. Da dieser so etwas schon einmal (Sommer 2011) zu Gunsten des Steuerzahlers entschieden hatte, ist davon auszugesehen dass dies wieder erfolgen wird. Alles andere wäre schlichtweg unrealistisch. Die Anwendung eines erneuten Nichtanwendungserlass' ist auch sehr sehr unwahrscheinlich.
Von daher bestehen gute Chancen, dass das Ganze durchkommt.
Sollte man seine Ausbildungskosten als Werbungskosten durchbekommen, so entsteht ein finanzieller Vorteil von etwa 10.000 bis 20.000 EUR. Dies ist abhängig von eurem späteren Einkommen.
Wenn man sich das ganze Theater ersparen möchte, schließt man vor seiner Pilotenausbildung ein Studium oder eine andere sonstige Ausbildung ab. Dann gilt die Pilotenausbildung als Zweitausbildung und man hat keinerlei Probleme mit den vorweggenommenen Werbungskosten.
Ich denke, damit ist alles gesagt.
Gruß! _________________ "We have clearance, Clarence."
"Roger, Roger."
"What's our vector, Victor ?" |
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dafri Bruchpilot

Anmeldungsdatum: 28.08.2008 Beiträge: 6
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Verfasst am: Sa Jan 19, 2013 3:46 pm Titel: |
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Hallo liebe Kollegen und angehenden Kollegen,
ich habe folgende Infos zu dem oben genannten Verfahren :
Das Verfahren "10 k 4245/11" hat es inzwischen in die Revision "geschafft". D.h. der Bundesfinanzhof wird sich der Sache annehmen. Das neue Aktenzeichen lautet "VI R 2/13". Aus einer Ausgabe der Zeitschrift Steuertipp weiß ich, dass das Verfahren von einem Piloten geführt wird.
Vielleicht kann ja jemand etwas damit anfangen.
Lg und nicht aufgeben! 
Zuletzt bearbeitet von dafri am Mi Jan 30, 2013 9:43 pm, insgesamt einmal bearbeitet |
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EDVE Gast
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Verfasst am: Sa Jan 19, 2013 6:46 pm Titel: |
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| Ich versteh nicht wie Ausbildungskosten vorweggenommene Werbungskosten darstellen können? |
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joyflight Captain

Anmeldungsdatum: 13.08.2009 Beiträge: 2166 Wohnort: München  |
Verfasst am: Mo Jan 21, 2013 6:45 am Titel: |
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| EDVE hat folgendes geschrieben: | | Ich versteh nicht wie Ausbildungskosten vorweggenommene Werbungskosten darstellen können? |
du hättest nur diesen thread, oder z b den ersten absatz des links lesen müssen:
| Zitat: | | Seit 1. Januar 2004 sind Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung begrenzt als Sonderausgaben abzugsfähig, Fortbildungskosten dagegen in voller Höhe als Werbungskosten (s. Kasten S. 75). Diese gesetzliche Schieflage kassierte der Bundesfinanzhof Mitte des Jahres 2011 in zwei Fällen (Az. VI R 7/10 und 38/10) und stellte klar: Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung sind für alle Steuerzahler zwangsläufig, weil die Anforderungen des modernen Arbeitslebens heutzutage nur mit einer qualifizierten Ausbildung zu bewältigen sind. Sie müssen deshalb auch als Werbungskosten gelten. |
sowohl inhaltlich machen die werbungskosten sinn, erst recht wegen "diskriminierung" gegenüber anderen. Lediglich die klamme kasse vom finanzmisinster hat hier was abgewehrt, was aber legal eine "schieberei" ist _________________ http://www.facebook.com/groups/pilotsandstudents/ |
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