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Jugendstrafe
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Sicherheitssalamander
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Anmeldungsdatum: 13.07.2008
Beiträge: 1924

BeitragVerfasst am: Mo Jul 14, 2008 12:03 pm    Titel: Antworten mit Zitat

also laut diesem Link werden die Vorstrafen aber auch in einem Behördenführungs-zeugnis (Belegart "O") getilgt.


http://www.frag-einen-anwalt.de/Beh%C3%B6rdenf%C3%BChrungszeugnis__f37352.html
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EDML
Moderator
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Anmeldungsdatum: 19.09.2007
Beiträge: 4193

BeitragVerfasst am: Mo Jul 14, 2008 1:13 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Dazu gibt es wohl unterschiedliche Meinungen ...

Fakt ist (laut der der Webseite des Bundeszentralregisters), daß auch
kleinere Verurteilungen und andere Vergehen in dem Führungszeugnis
der Belegart O auftauchen ...

Na ja, ist ja eigentlich auch egal - ich bin sowieso der Meinung, daß
Leute, die schon für Straftaten verurteilt wurden im Cockpit eines
Verkehrsflugzeugs nichts zu suchen haben.

Gruß, Marcus
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MikeWhiskey1988
Bruchpilot
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Anmeldungsdatum: 03.03.2008
Beiträge: 5
Wohnort: 15km westlich von EDDS

BeitragVerfasst am: Mo Jul 14, 2008 1:30 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Also ich wurde bei meiner Bewerbung nur dazu aufgefordert zu bestätigen, dass keine laufenden Strafverfahren gegen mich verhängt sind und keine Delikte wegen Alkohol am Steuer, sowie nicht mehr als 5 Pkt. in Flensburg.. aber Anrufen wäre wirklich besser denke ich.

Grüße MikeWhiskey
_________________
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Alpha88
Captain
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Anmeldungsdatum: 22.04.2008
Beiträge: 228

BeitragVerfasst am: Mo Jul 14, 2008 1:40 pm    Titel: Antworten mit Zitat

hm also ich meine es ist doch so, dass keine laufenden strafverfahren gegen einen sein dürfen und man nicht gerichtlich bzw strafrechtlich verurteilt worden sein darf , wobei sozialstunden bzw gewisse geldstrafen meiner meinung nach nicht unbedingt darunter fallen könnten...

aber mal ne frage wie kommt ihr denn auf belegart O? muss man denn nciht belegart N anfordern für die anmeldung beim luftfahrt bundesamt?!?
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EDML
Moderator
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Anmeldungsdatum: 19.09.2007
Beiträge: 4193

BeitragVerfasst am: Mo Jul 14, 2008 1:53 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Nein - fürs LBA braucht man Belegart "O" - definitiv.

Das wird direkt ans LBA geschickt - man selbst bekommt es gar nicht
zu sehen.

Viele hier glauben ja, daß das Anforderungen der LH sind - das ist aber
falsch. Nach Straftaten oder Alkoholdelikten, mit mehr als 5 Punkten
etc. verweigert das LBA den Beginn der Ausbildung oder die Ausstellung
oder Verlängerung der Lizenz.

Hinzu kommt noch die regelmäßige Zuverlässigkeitsüberprüfung, die aber
von den Landesluftfahrtbehörden durchgeführt wird. Die Ergebnisse gehen
bei LBA Lizenzen (alles ab PPL IFR) natürlich auch ans LBA.

Gruß, Marcus
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Alpha88
Captain
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Anmeldungsdatum: 22.04.2008
Beiträge: 228

BeitragVerfasst am: Mo Jul 14, 2008 2:54 pm    Titel: Antworten mit Zitat

ich hab hier grad den zettel liegen

"unterlagen, die wir für eine anmeldung beim luftfart-bundesamt benötigen"

....

4. ... Ein polizeiliches Führungszeugnis Belegart N. ....


jedenfalls ist dass das, was man für die erste anmeldung braucht... also was man nach erfolgreichem medical an die lh schicken soll...


fordern die dann seperat noch das andere an?!? weil das wär doch eig unlogisch oder verstehe ich da grad was falsch, und das ist was anderes?!?
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EDML
Moderator
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Anmeldungsdatum: 19.09.2007
Beiträge: 4193

BeitragVerfasst am: Mo Jul 14, 2008 4:13 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Ich vermute, daß die LH das zunächst für sich haben will. Belegart O
bekommt sie nämlich nicht.

Das LBA will auf jeden Fall die Belegart O haben - ich kann mich noch gut
an meine Anmeldung erinnern.

Gruß, Marcus
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Charlie November
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Anmeldungsdatum: 14.12.2007
Beiträge: 83

BeitragVerfasst am: Mo Jul 14, 2008 6:32 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Daniel Jackson hat folgendes geschrieben:

Das kann aber boese in die Hosen gehen, sollte er sich bewerben und (mal angenommen) bis ins Interview kommen, wo dann festgestellt wird, dass er vorbestraft ist, fliegt er aus dem Bewerbungsprozess.
Das ist ja noch nicht einmal das Schlimme, aber er hat wissentlich eine Vorraussetzung fuer die Bewerbung bei der Deutschen Lufthansa umgangen und so etwas wird mit Auferlegung der Untersuchungskosten geahndet, von denen ich gehoert habe, sie seien 8000 EUR.


Sorry, wenn das jetzt ein wenig offtopic ist, aber mich würd mal interessieren, ob ihr wirklich einen konkreten Fall kennt, in dem einem Bewerber die Untersuchungskosten in Rechnung gestellt wurden, weil er eine Vorraussetzung etwas,sagen wir mal,großzügig ausgelegt hat.
Ich mein jetzt so Sachen wie 2m anstatt 1.98, oder man wäre bei Schulungsbeginn 30 Jahre plus 50 Tage... sowas halt.

Kann mir das irgendwie nur schwer vorstellen. Ich denke mal, solange man kein 1.53m kleiner illegaler Einwanderer ist, der auf einem Auge blind ist, drei Vorstrafen wegen Alkohol am Steuer hat und kein Wort Englisch spricht, Wink wird man von der Lh nicht mit der Erstattung der Untersuchungskosten abgestraft.
Lass mich da aber auch gerne eines Besseren belehren...

Gruß
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Duffman
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Anmeldungsdatum: 25.04.2005
Beiträge: 263

BeitragVerfasst am: Fr Jul 18, 2008 6:36 pm    Titel: Antworten mit Zitat

also ich war heut bei der Polizei und wollt mal nachfragen:

und wie zu erwarten war, hatten die keine Ahnung. Ich solle mal beim Meldebüro oder so nachfragen, schließlich beantragt man das auch da!

Hab aber letztens mal ne Internet-Suche nach Belegart 0 gemacht und die meisten haben darüber geschrieben, dass es ziemlich überbewertet ist und im Vergleich zu "kleineren" Führungszeugnissen noch paar mehr Details enthält.
_________________
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Arthur Dent
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 139

BeitragVerfasst am: Fr Jul 18, 2008 7:42 pm    Titel: Antworten mit Zitat

So, hier ist es "amtlich". Wink
Was im Führungszeugnis "Belegart O" zusätzlich (in Bezug auf's Führungszeugnis Belegart N) drin steht, regelt § 32 Abs. 3, 4 BZRG:

Zitat:
(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen
1.
Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
2.
Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
3.
Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
4.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.

(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die
1.
bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
2.
bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
a)
von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder
b)
von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.


Quelle: http://www.bundesrecht.juris.de/bzrg/__32.html

Dort findet ihr generell alles, was in welchem Zeugnis drinne steht. Nur halt in "Juristensprache". Rolling Eyes

Kein Jurist ist
Arthur Dent et al
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Arthur Dent
Captain
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 139

BeitragVerfasst am: Fr Jul 18, 2008 7:49 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Ach ja, und § 46 BZRG regelt die Tilgungsfristen, wann welches Vergehen aus dem Bundeszentralregister gelöscht wird:

http://www.bundesrecht.juris.de/bzrg/__46.html

Und hier steht die Ausnahme der Regel, dass Verurteilungen zu Geldstrafen unter 90 Tagessätzen eigentlich NICHT ins Führungszeugnis kommen...

http://www.bundesjustizamt.de/cln_048/nn_257944/DE/Themen/Strafrecht/BZR/BZRInhalte/Geldstrafen.html

Dort steht:
Zitat:
Eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen ist jedoch nur dann nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, wenn es sich nicht um eine Verurteilung nach den §§ 174 -180 oder 182 des Strafgesetzbuchs handelt und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5a letzter Absatz des Bundeszentralregistergesetzes – BZRG -). Sobald eine weitere Verurteilung im Register vermerkt ist, ist jede Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen für die Dauer von 3 Jahren (zu rechnen ab Urteilstag) in das Führungszeugnis aufzunehmen (§ 34 Abs. 1 Nr. 1a BZRG).


Aha. Was das jetzt aber für Paragraphen im StGB sind, weiß ich och nicht.

Passend zum Thema Beamtensprache: http://www.stern.de/tv/sterntv/591487.html?url

Wink
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fluffi
Captain
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Anmeldungsdatum: 14.04.2008
Beiträge: 210

BeitragVerfasst am: Fr Jul 18, 2008 9:53 pm    Titel: Antworten mit Zitat

die genannten straftaten sind sexualdelikte (just 4 info)
_________________
bu: 29/30.05.08 Cool
fq: 27/28.08.08 Embarassed
swiss I: 02.10.08 Smile
swiss II: 04.11.08 Crying or Very sad
---ausgeträumt---
Okt 2010: plan B: jar ppl (uk) in espagna Wink
12.09.11 1. solo Very Happy
29.09.12 skill test Cool
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