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ZÜP - Alkohol am Steuer/ Zulassen des fahren unter Alkohol.
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flapfail
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Anmeldungsdatum: 23.03.2008
Beiträge: 6782
Wohnort: OGLE-2005-BLG-390Lb

BeitragVerfasst am: So März 01, 2015 3:02 pm    Titel: Re: ZÜP - Alkohol am Steuer/ Zulassen des fahren unter Alkoh Antworten mit Zitat

Trunkenheitsfahrt16 hat folgendes geschrieben:


Vor etwa 8 Jahren hatte ich eine Trunkenheitsfahrt auf dem Roller (16 Jahre alt) mit 2.43 Promille und wurde verurteilt auf 680 Eur (keine Vorstrafe).

Ein paar Jahre später als ich meinen Führerschein hatte nach bestandener MPU usw ließ ich einen Kollegen der betrunken war, mein Auto fahren (von Party nach Hause 1 KM) und wir wurden dabei erwischt...

also hab ich durch diese Taten ein Haufen Punkte in Flensburg gesammelt und eben 2 Delikte mit Alkohol am Steuer.


Beides wurde nur mit kleinen Gelstrafen unter 90 Tagessätzen und eben Punkte in Flensburg bestraft.


Würde meine Zuverlässigkeitsüberprüfung deswegen NEGATIV ausfallen?

:


Die ZUP wird nun auch in der LuftPersv zusätzlich seit neuestem geregelt:

§ 18 LuftPersV:


(1) Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers um eine Erlaubnis nach § 2 wird von der nach § 5 zuständigen Stelle geprüft. Satz 1 gilt auch dann, wenn der Bewerber seinen Hauptwohnsitz im Ausland hat und die Ausbildung oder die Erteilung der Erlaubnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle erfolgt.
(2) Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers um eine Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeugs nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes liegt nicht vor, wenn die Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes nicht festgestellt worden ist. Die Zuverlässigkeit besitzt der Bewerber um eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 ferner in der Regel nicht,
1.
der rechtskräftig verurteilt worden ist
a)
wegen eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
der erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat, wenn diese Verstöße für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind,
3.
der regelmäßig Alkohol, Rauschmittel oder Medikamente missbraucht,
4.

für den eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht.
Die Zuverlässigkeit kann auch im Fall von Verurteilungen, die nicht von Satz 2 Nummer 1 erfasst sind, oder im Fall von Entscheidungen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafprozessordnung verneint werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung oder der Entscheidung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Bewerber um eine Erlaubnis für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 7 und 8.
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Schienenschreck
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Anmeldungsdatum: 01.09.2008
Beiträge: 3247
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BeitragVerfasst am: So März 01, 2015 7:30 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Zum Glück gibts im EASA-Gebiet andere Länder, die diesen deutschen Schwachsinn nicht implementiert haben.
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...mit Lizenz zum Fliegen
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