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tomywalker Bruchpilot
Anmeldungsdatum: 06.10.2013 Beiträge: 9
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Verfasst am: So Okt 13, 2013 1:37 pm Titel: Ausbildung Flugbegleiter |
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Hi Community,
ich habe mitbekommen, dass man neuerdings die Flugbgleiterausbildung als erste Ausbildung sehen kann unf die zweiteAusbildung, also Pilotenausbildung teilweise als Webungskosten absetzen kann? Stimmt das? |
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ImhO77 Captain
Anmeldungsdatum: 16.06.2010 Beiträge: 6373
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Verfasst am: So Okt 13, 2013 4:25 pm Titel: |
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Nein. Flugbegleiter ist kein gesetzlich anerkannter Ausbildungsberuf nach dem Bundesausbildungsgesetz. Allein das zaehlt bezueglich der Wertung als Erst- bzw. Zweitausbildung. |
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Winti Captain
Anmeldungsdatum: 08.04.2010 Beiträge: 317
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Verfasst am: Mo Okt 14, 2013 7:45 am Titel: |
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Vielleicht kommt es auf das richtige Finanzamt an?!
Bei meiner Freundin ging es... |
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DerSchattige Navigator
Anmeldungsdatum: 25.10.2011 Beiträge: 32
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Verfasst am: Mo Okt 14, 2013 9:19 am Titel: |
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http://www.steuernsparen.de/tipps-zur-steuererklaerung/arbeitnehmer/964-zweitausbildung
Leider muss ich gestehen, dass ich dort nicht richtig schlau draus werde. Zum einen steht dort, dass Ausbildungen, die weniger als 2 Jahre dauern, nicht als "richtiger Beruf" zählen (wie z.B. Rettungssanitäter), im Absatz danach wird jedoch geschrieben, dass Tätigkeiten, mit denen Einkünfte erzielt werden zu "richtigen Berufen" zählen. Als Beispiel wird dann doch wieder der Rettungssanitäter genannt - und eben explizit auch der/die Flugbegleiter/in!
Und es wird auch explizit das Beispiel genannt: Erstausbildung FlugbegleiterIN, Zweitausbildung VerkehrsflugzeugführerIN. |
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tomywalker Bruchpilot
Anmeldungsdatum: 06.10.2013 Beiträge: 9
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Verfasst am: Mo Okt 14, 2013 10:56 am Titel: |
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DerSchattige hat folgendes geschrieben: | http://www.steuernsparen.de/tipps-zur-steuererklaerung/arbeitnehmer/964-zweitausbildung
Leider muss ich gestehen, dass ich dort nicht richtig schlau draus werde. Zum einen steht dort, dass Ausbildungen, die weniger als 2 Jahre dauern, nicht als "richtiger Beruf" zählen (wie z.B. Rettungssanitäter), im Absatz danach wird jedoch geschrieben, dass Tätigkeiten, mit denen Einkünfte erzielt werden zu "richtigen Berufen" zählen. Als Beispiel wird dann doch wieder der Rettungssanitäter genannt - und eben explizit auch der/die Flugbegleiter/in!
Und es wird auch explizit das Beispiel genannt: Erstausbildung FlugbegleiterIN, Zweitausbildung VerkehrsflugzeugführerIN. |
Eben das irritiert mich auch....weil mehrere Piloten meinten, dass es z.B. mit Sanitäter oder Flugbegleiterausbildung gehen würde(Zeit überbrücken während der Zeit von BU und FQ). |
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joyflight Captain
Anmeldungsdatum: 13.08.2009 Beiträge: 2162 Wohnort: München |
Verfasst am: Mo Okt 14, 2013 12:48 pm Titel: |
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was einzelne foren-user oder finanzämter für eine meinung haben, zählt zum glück nicht
entscheidend ist im zweifel, die meinung des BFH:
Zitat: | Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) geklärt, was genau unter dem Begriff "Berufsausbildung" zu verstehen ist und den Begriff weit gefasst: Eine vollwertige Berufsausbildung liegt vor, wenn sie Berufswissen vermittelt und dazu befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen. Und deshalb ist auch eine Ausbildung zur Flugbegleiterin von nur sechs Monaten oder eine Ausbildung zum Rettungssanitäter von nur acht Monaten eine "richtige" Berufsausbildung, weil beide Berufe regelmäßig als Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt werden. Wenn die Stewardess anschließend eine Ausbildung zur Verkehrsflugzeugführerin aufnimmt, stellt dies ihre Zweitausbildung dar. Und deshalb kann sie die hohen Ausbildungskosten unbegrenzt als Werbungskosten absetzen und auf kommende Jahre vortragen. |
da es genügend rettunsstanitöter und stewardessen gibt, die den BFH schon durch praxis bestätigt haben, ist es auf jeden fall ratsam
1. schnell so einen mini-beruf vorzuschieben
2. dem eiegenen finanzamt beinchen zu machen, wenn es mit ammenmärchen daherkommt
man muss auch bedenken, finanzämter haben finanzielle ziele: nur weil die versuchen, irgendetwas abzuwenen, heisst das noch lange nicht, dass sie dies zurecht machen - mitdenken des bürgers ist immer erlaubt, deshalb wurde auch der einspruch erfunden.
bei mir jedenfalls musste nie eine sache zu gericht verschleppt werden - einfacher widerspruch zur bearbetiung an kompetenterer stelle genügt in 95% alles finanzamts-fehler
ungesteuerte grüße,
udo
PS: für alle die's der stewardess nicht gönnen, die brauchen sich nicht ärgern, denn nach deren logik ist pilot ebenfalls kein "beruf" und muss ja also gar nicht mit werbungskosten belegt werden, und letztendlich eigentlich auch gar nicht ergriffen werden, zum broterwerb
ich einer bin froh dass das alles ehrbare berufe sind, und so behandle ich auch mein FA (wie man in wald hinein ruft ...) _________________ http://www.facebook.com/groups/pilotsandstudents/ |
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flapfail Goldmember
Anmeldungsdatum: 23.03.2008 Beiträge: 6799 Wohnort: OGLE-2005-BLG-390Lb |
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