Pilotenboard.de :: DLR-Test Infos, Ausbildung, Erfahrungsberichte :: operated by SkyTest® :: Foren-Übersicht

 Wiki  ChatChat  FAQFAQ   SuchenSuchen   MitgliederlisteMitgliederliste   BenutzergruppenBenutzergruppen 
 ProfilProfil   Einloggen, um private Nachrichten zu lesenEinloggen, um private Nachrichten zu lesen   LoginLogin   RegistrierenRegistrieren 

Welche Richtlinien muß eine Fluggesellschaft erfüllen??

 
Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen    Pilotenboard.de :: DLR-Test Infos, Ausbildung, Erfahrungsberichte :: operated by SkyTest® :: Foren-Übersicht -> Offtopic
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
USTA96
Captain
Captain


Anmeldungsdatum: 27.02.2003
Beiträge: 157

BeitragVerfasst am: Fr Sep 12, 2003 8:41 pm    Titel: Welche Richtlinien muß eine Fluggesellschaft erfüllen?? Antworten mit Zitat

Hallo Users,

Mich würde mal gerne interessieren, was für Auflagen oder Bestimungen eine Fluggesellschaft erfüllen muß. Sind doch bestimmt eine ganze Menge. Wo kann man sowas denn nachlesen?? Luftfahrtbundesamt???

Von Land zu Land ist das ja verschieden!? Lufthansa muß bestimt andere Richtlinien erfüllen als KLM!!??

Freue mich auf Antwort

MFG
USTA96
_________________
Wer aufhört besser zu sein, hört auf gut sein!

USTA96
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen AIM-Name
blutorgel
Gast





BeitragVerfasst am: So Sep 14, 2003 9:56 am    Titel: Antworten mit Zitat

du musst zuest mal ein luftfahrtunternehmen gruenden, und bekommst dann eine LBA-zulassungsnummer (z.b. D-112 EG )

um das zu gruenden musst du ein gewerbeschein haben, ein FBL und ich glaube min. ein flugzeug.

der flugbetriebsleider muss fest angestelt sein.
nun ist es die frage was du fliegen willst,
duch die welt flattern mit charter kunden, kannst du nun.
linie fligen, kannst du erst nach einer ganzen menge papierkram, z.b. wie einhaltung von

verordnungen EWG:
- Nr. 2299/89 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen
- Nr. 295/91 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr
- Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt
- Nr. 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen
- Nr. 2408/92 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innerge
- Nr. 2409/92 über Flugpreise und Luftfrachtraten
- Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft
- Nr. 1617/93 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die gemeinsame Planung und Koordinierung von Flugplänen, gemeinsamer Betrieb von Flugdiensten, Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen vom 25. Juni 1993

und der EG:
- Nr. 2027/97 DES RATES über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen
- Nr. 2027/97 DES RATES über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr in der Fassung der VERORDNUNG (EG) 889/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen
- Nr. 1592/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit
- Nr. 2320/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt

das ist so etwas mehr papierkram.
nun noch ein paar stechenrechte kaufen, paar
flieger und ab geht die post. in hannover gibt es eine agentur die macht sowas für dich, bzw besorgt dir ein luftfahrtunterhemen das pleite ist, aber nich zugelassen.
da kommste so mit 100.000 euro, hin, und hast deine eigen airline .
kaufst dir nen A319 und wirst LH KONT member.
da hatste momentan chancen ohne ende, da die LH sehr viel vergeben wird, und ihre eigene KONT flotte abbaut.
Nach oben
blutorgel
Gast





BeitragVerfasst am: So Sep 14, 2003 10:06 am    Titel: Antworten mit Zitat

http://www.luftrecht-online.de/einzelheiten/unternehmen/unternehmen.htm hat folgendes geschrieben:
ach § 20 des LUFTVERKEHRSGESETZES (LuftVG) werden bei der Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht mit Luftfahrzeugen folgende Verkehrsarten unterschieden:

*

gewerbsmäßiger Verkehr,
*

nichtgewerbsmäßiger Verkehr gegen Entgelt.

Der gewerbsmäßige Verkehr ist nur in Luftfahrtunternehmen zulässig, die dafür eine Genehmigung benötigen.

*

Die in der Europäischen Union niedergelassenen Unternehmen bedürfen hiernach einer Betriebsgenehmigung für die Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht durch Unternehmen im gewerblichen Flugverkehr nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union (§ 20 Abs. 4 LuftVG iVm. der VERORDNUNG (EWG) NR. 2407/92 DES RATES VOM 23. JULI 1992 ÜBER DIE ERTEILUNG VON BETRIEBSGENEHMIGUNGEN AN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN).

*

Juristische oder natürliche Personen sowie Personenhandelsgesellschaften bedürfen darüber hinaus für

o

gewerbsmäßige Rundflüge in Luftfahrzeugen, mit denen eine Beförderung nicht zwischen verschiedenen Punkten verbunden ist,
o

die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen mit Ballonen

einer Betriebsgenehmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LuftVG.

Luftfahrzeuge im gewerblichen Luftverkehr dürfen nur von Berufs-/Verkehrsflugzeugführern mit entsprechend gültiger Erlaubnis und Berechtigung gesteuert werden.

Auch der nichtgewerbsmäßige Verkehr gegen Entgelt bedarf grundsätzlich einer luftrechtlichen Genehmigung. Ausgenommen hiervon sind lediglich Flüge

*

zum Absetzen von Fallschirmspringern und
*

mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen zugelassen sind.

Keiner Genehmigung bedarf der nichtgewerbsmäßige Verkehr mit Luftfahrzeugen ohne Entgelt und der Verkehr mit Luftsportgeräten (§ 20 Abs. 1 Satz 3 LuftVG).

Deutsche Luftfahrtunternehmen benötigen eine Genehmigung des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA), wenn sie Luftfahrzeuge einsetzen, die nach Instrumentenflugregeln betrieben werden (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 11 LuftVG). Für Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge nach § 20 Abs. 1 LuftVG einsetzen oder Luftfahrzeuge nach § 20 Abs. 4 LuftVG ausschließlich nach Sichtflugregeln betreiben, sind die Luftfahrtbehörden der Bundesländer zuständig.

In jedem Fall ist eine Prüfung der wirtschaftlichen, flugbetrieblichen und technischen Voraussetzungen Bestandteil des Genehmigungsverfahrens.



Die staatliche Genehmigungspflicht derartiger Verkehre dient insbesondere dem Schutz der Gesundheit und des Lebens der Passagiere, indem bei regelmäßiger Beförderung von Personen oder bei der Beförderung von mehreren Personen entsprechende Anforderungen an den Beförderer und das Luftfahrzeug gestellt werden. Im Bereich des Luftsports und bei der Beförderung von nur wenigen Personen wird das Vertrauen der Passagiere in eine qualifizierte Überwachung und Kontrolle vom Gesetzgeber als weniger schutzwürdig angesehen. Insoweit sieht daher § 20 LuftVG keine Genehmigungspflicht vor, denn bei derartigen Beförderungen kann der betroffene Personenkreis die Gefahren regelmäßig selbst einschätzen und die Risiken abwägen.

Selbstkosten

Die oben aufgeführten Kriterien wurden vom Gesetzgeber mit dem Elften Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) eingeführt. Die Neufassung von § 20 LuftVG war von dem Bemühen geprägt, die seinerzeit vorhandene Selbstkostenregelung ersatzlos zu beseitigen. Der Gesetzgeber sah in der Selbstkostenregelung alter Art einen Umgehungstatbestand, der insbesondere nicht der Tatsache Rechnung trug, dass „der Begriff der Selbstkosten mit einer Fülle von gewinnermöglichenden Bestandteilen aufgefüllt wurde“ (vgl. BT-Drucksache 13/9513 S. 29).

Eine klare Abgrenzung des gewerbsmäßigen zum nichtgewerbsmäßigen Verkehr wurde allerdings vom Gesetzgeber nicht vorgenommen. Diese Abgrenzung bereitet nach wie vor Schwierigkeiten.

Der Begriff "Gewerbe" ist gesetzlich nirgendwo definiert. Nach allgemeiner Meinung (BVerwG GewA 1976, 293/294; GewA 1979 96 m.w.N.) erfordert eine gewerbliche Tätigkeit eine selbständige Tätigkeit, die auf Erwerb gerichtet – d.h. von der Absicht, Gewinn zu erzielen, getragen – und auf eine gewisse Dauer berechnet ist. Der Begriff der Dauerhaftigkeit ist erfüllt, wenn die Tätigkeit fortgesetzt ausgeführt wird. Maßgeblich ist das Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit. Neben den Kriterien der Entgeltlichkeit und Nachhaltigkeit kommt insbesondere dem Moment der subjektiven Gewinnerzielungsabsicht eine entscheidende Bedeutung zu.

Soweit zum Beispiel Absetzflugzeuge für Fallschirmspringer außerhalb von Vereinen von Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts oder sogar von Handelsgesellschaften nur zum Zwecke dieses Einsatzes gegen Zahlung eines Entgelts (d.h. grundsätzlich genehmigungsfrei - § 20 Abs. 1 Satz 2 LuftVG) betrieben werden, bestehen an der Nichtgewerbsmäßigkeit dieser Tätigkeiten erhebliche Zweifel. Diese Zweifel können insbesondere nicht mit dem Hinweis, dass in diesen Fällen nur die Selbstkosten berechnet werden, ausgeräumt werden.

Eine gewerbsmäßige Beförderung erfordert nicht das objektive Vorliegen von Gewinnen, denn auch ein mit Verlust arbeitendes Unternehmen verliert nicht den Charakter der Gewerbsmäßigkeit. Entscheidend ist vielmehr die Gewinnerzielungsabsicht. Wird zum Beispiel eine Gesellschaft nur zu dem Zweck gegründet oder betrieben, um ein Luftfahrzeug zum Zwecke des Absetzens von Fallschirmspringern vorzuhalten, steht die Beförderung von Fallschirmsportlern für diese Gesellschaft im Vordergrund. Ziel dieser Gesellschaft ist das Befördern von Fallschirmspringern gegen Entgelt. Deren Beförderung gegen Entgelt soll der Erzielung von Einnahmen dienen, um die Unkosten für die Unterhaltung des extra für diesen Zweck beschafften und betriebenen Luftfahrzeugs gering zu halten bzw. auszugleichen. Eine derartige Tätigkeit ist grundsätzlich als gewerbsmäßig zu qualifizieren, selbst wenn damit objektiv kein Gewinn erzielt wird (vgl. dazu insgesamt auch BVerwGE 3, 178 <180> für den Fall eines Kraftfahrzeugbesitzers, der mit seinem Wagen ständig Mitreisende gegen Unkostenerstattung mitnimmt). Auf die Frage der Selbstkosten kommt es insoweit nicht mehr an.

Mit der Neufassung des § 20 LuftVG und dem erklärten Willen des Gesetzgebers sollte gerade eine weitere Diskussion von Inhalt und Umfang der Selbstkosten ausgeschlossen werden. Wird daher - auch soweit dies nachgewiesen werden kann – nur eine Deckung der Selbstkosten angestrebt, kann dieser Umstand allein die Gewerbsmäßigkeit der Verwendung eines Luftfahrzeugs nicht von vornherein ausschließen. Insoweit ist der Begriff der Gewerbsmäßigkeit im Luftrecht ein anderer.

Etwas anderes gilt in den Fällen, wo der Betrieb des Luftfahrzeugs Nebenzweck ist, z. B. wenn ein vereinseigenes Luftfahrzeug für den Fallschirmsport eingesetzt wird. Hier können die entgeltlichen Beförderungen als Mitnahme auf Basis einer anteiligen Erstattung der ohnehin bestehenden Vereinsunkosten qualifiziert werden. Dies gilt auch dann, wenn Strahlflugzeuge zum Absetzen von Fallschirmspringern für einen längeren Zeitraum gemietet oder geleast werden, und der Verein als Halter des Luftfahrzeugs anzusehen ist. Dem Gesetz dürfte auch dann Genüge getan sein, wenn sich Fallschirmsportvereine zu einer so genannten Haltergemeinschaft (Holding) zusammentun, um den Einsatz eines (strahlgetriebenen) Luftfahrzeugs gemeinsam unterhalten und betreiben zu können. Hier kann regelmäßig eine Gewinnerzielungsabsicht ausgeschlossen werden, weil das Luftfahrzeug nur den angeschlossenen Vereinen und ihren Mitgliedern zur Verfügung gestellt wird. Indikatoren in Richtung Gewerbsmäßigkeit wären dagegen eine Gewerbeanmeldung oder umfangreiche Werbemaßnahmen (Anzeigen, Prospekte usw.).

Letztlich wird man das Vorliegen oder das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht nur im Einzelfall beurteilen können.
Nach oben
USTA96
Captain
Captain


Anmeldungsdatum: 27.02.2003
Beiträge: 157

BeitragVerfasst am: So Sep 14, 2003 10:18 am    Titel: Antworten mit Zitat

Jo Blutorgel,


Wenn einer mir die Frage beantworten kann, dann nur Blutorgel! Wo hast du denn die ganzen Infos her?? Der Papierkram ist ja wirklich nicht ohne. Kannst du mir die Adresse von der Agentur in Hannover schicken??(PM)

Wie sieht es eigentlich mit den Sicherheitsvorkehrungen aus??


MfG
USTA96
_________________
Wer aufhört besser zu sein, hört auf gut sein!

USTA96
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen AIM-Name
blutorgel
Gast





BeitragVerfasst am: So Sep 14, 2003 10:41 am    Titel: Antworten mit Zitat

USTA96 hat folgendes geschrieben:
Wo hast du denn die ganzen Infos her??


ich habe den scheiss mehrfach mittbekommen. also gruendung u.s.w.

USTA96 hat folgendes geschrieben:
Der Papierkram ist ja wirklich nicht ohne.


auf keinem fall, und bedenken mal das ganze geht locker mal ein jahr lang.

USTA96 hat folgendes geschrieben:
Kannst du mir die Adresse von der Agentur in Hannover schicken?(PM)


die habe ich ned hier, aber du kannst mal beim dr. heinz schäfer
vesuchen, der ist auch aus hannover, ist aktiver ATPL'er und und fachanwalt fuer luftrecht u.s.w. telenummer: 0511 343530
oder mail JSC@hsp-law.de, aber ich würde anrufen.
wenn der meister schäfer ned da ist, verlange den jens schoop, der ist auch sehr fit, was das angeht. bedenke aber bitte, das da eine "beratungseinheit" auch telefonisch meist in rechung gestellt wird.

solltest du die daten nur als "spass" brauchen, kann ich dir auch andere adressen geben,, wenns ernst werden sollte und du paar milionen ausgeben willst, wende dich an hsp, die wissen was sache ist, und haben auch ahung (was deren fachgebiet ist) zum ausflaggen einer flotte. (siehe aktueller fall LH cargo und Condor / Thomas COOK).

USTA96 hat folgendes geschrieben:
Wie sieht es eigentlich mit den Sicherheitsvorkehrungen aus??


sind in der ANEX A11 geregelt. (glaube ich, ich kann mal nachsehen)
Nach oben
Beiträge der letzten Zeit anzeigen:   
   
Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen    Pilotenboard.de :: DLR-Test Infos, Ausbildung, Erfahrungsberichte :: operated by SkyTest® :: Foren-Übersicht -> Offtopic Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehe zu:  
Du kannst keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Du kannst auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Du kannst an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Impressum        Datenschutzbestimmungen nach DSGVO

Cobalt by Jakob Persson
Cobalt phpBB Theme/Template by Jakob Persson.
Copyright © Jakob Persson 2002.

Powered by phpBB © 2001, 2002 phpBB Group