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Steuer und Ausbildung
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das_tönchen
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Anmeldungsdatum: 13.05.2003
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BeitragVerfasst am: Mo Nov 27, 2006 6:08 pm    Titel: Antworten mit Zitat

jonas hat folgendes geschrieben:
Dann hat sich eine abinitio-Ausbildung über ein teures Airline-Modell eigentlich schon erledigt, da man sich diese Vorerfahrung im Gegensatz zu einer modularen Ausbildung bei der Anerkennung nicht zunutze machen kann. Der Zeitfaktor ist sicher ein Argument, aber die steuerliche Geltendmachung funktioniert bei der modularen Variante genauso! (Verlustvortrag und/oder vorwegenommene Werbungskosten)


Hey Jonas, jetzt musst Du mir mal auf die Sprünge helfen. Wie kann ich bei der modularen Schiene die Kosten steuerlich geltend machen? Das funktioniert doch nur noch, wenn ich die Ausbildung in Hinblick auf einen konkreten Arbeitsplatz gemacht habe, also irgendein Arbeitgeber mir nen entsprechenden Zettel ausstellt. Wo kann ich mich denn heutzutage bewerben, eingestellt werden und dann die Ausbildung modular in Eigenregie machen? Oder meintest Du das nur als theoretisches Modell?

Viele Grüße
Tönchen
(die sich übrigens nicht bei AB bewirbt, weil ihr in MUC aufgefallen ist, wie sch..lecht deren Uniformen sitzen Wink)
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jonas
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Anmeldungsdatum: 03.02.2003
Beiträge: 2317
Wohnort: Paradise City

BeitragVerfasst am: Di Nov 28, 2006 1:18 am    Titel: Antworten mit Zitat

Hi Tönchen!
Schön, mal wieder von dir zu hören! Hoffe, dir und deiner "besseren Hälfte" geht es gut soweit! Very Happy Wie steht es mit deinen Fliegerei-Plänen? Noch aktuell? Wink Was macht das Studium?

Bzgl. modularer Ausbildung: Es ist völlig egal, ob du eine abinitio-Ausbildung oder eine modulare steuerlich geltend machst!!! Das wusste ich zuerst auch nicht, aber es ist NUR von Relevanz, ob es deine Erst- oder deine Zweitausbildung ist! Eine Erstausbildung ist bis auf wenige Ausnahmen mittlerweile nur noch als Sonderausgaben in Höhe von max. 4.000,- € absetzbar (Hans E. sei Dank Wink), während eine Zweitausbildung IMMER in voller Höhe absetzbar ist! Kenne Leute, bei denen das kürzlich so gelaufen ist! Ohne Probleme, aber Voraussetzung ist eben eine ZWEIT-Ausbildung! Falls dein Steuerberater in der Materie steht, wird er dir das genau so bestätigen...
Entweder als Verlustvortrag (Ausgaben sind höher als die Einnahmen...bei abinitio) oder als (vorweggenommene) Werbungskosten! Oder aber als Kombination aus beidem!
Und darüber hinaus ist die steuerliche Anerkennung der Ausbildungskosten in voller Höhe NUR UNTER VORBEHALT!!! In jedem Falle...
Soll heissen, dass das Finanzamt, solltest du den Beruf des Piloten NICHT auch mittelfristig wirklich ausüben, du aber dennoch die Kosten der Ausbildung "abgesetzt" hast, einen Anspruch auf Rückerstattung hat! Das aber in JEDEM Fall, egal ob integriert oder modular!

In meinem Fall (modular) sieht das folgendermaßen aus: Ich schaffe es problemlos, den PPL und das Stunden sammeln im Verein und Ausland vom laufenden Verdienst zu bezahlen.
Danach kommt der "größte" Part mit ATPL-Theorie + CPL-IR(ME) mit ca. 25.000,- € - 30.000,- €. Das Geld muss zwar vorgeschossen werden, du bekommst es aber danach beim Lohnsteuerjahresausgleich in VOLLER HÖHE angerechnet! Das bedeutet: Mein zu versteuerndes Einkommen in meinem Beruf als Ingenieur verringert sich um exakt diesen Betrag! Wenn ich also 40.000,- € brutto im ersten Jahr verdiene, muss ich nur noch auf 10.000,- € brutto Steuern zahlen! (grober Richtwert: 2/3 zahlen, den Rest bekommt man vom FA wieder!!!). Also muss ich mich insgesamt um ca. 20.000,- € kümmern. Das ist erträglich...

Danach werde ich mich dort bewerben, wo es auch OHNE MCC möglich ist (CLH, AB, etc.). Bei diesen Firmen wäre das MCC bei positiver Selektion im nachfolgenden Type Rating integriert!
Falls das nichts gibt, muss ich wohl oder übel das MCC auch noch auch eigener Tasche zahlen! (ca. 3.000,- €)
Diesen Betrag und die Kosten im "worst case" eines etwaigen Ratings kannst du dann aber ebenfalls in VOLLER HÖHE absetzen, zusätzlich zu einer evtl. Förderung vom AA (§ 14, "freie Förderung"). Da sind max. 6000,- € möglich, die du aber nicht zurückzahlen brauchst...Schön, wenn du sie bekommen solltest, je nach Erstwohnsitz bzw. AA-Sitz! Dazu braucht man aber Glück...wobei mir einige bekannt sind, bei denen das so funktioniert hat!

So blöd sich das jetzt anhört: Es kann unter Umständen echt sein, dass du bei einigen Firmen besser fährst, wenn du dich MIT selbstfinanziertem Rating bewirbst und dadurch in eine HÖHERE Gehaltsklasse einsteigst und du zusätzlich die Ratingkosten in voller Höhe steuerlich geltend machen kannst!
Das funktioniert nicht, wenn dir die Firma das Rating zahlt, du aber auch im Anschluss in einer niedrigeren Gehaltsklasse bist! (z.B. kenne ich einen bei AB, bei dem das so ist).

Das geht sogar unter Umständen soweit, dass es sich rentiert, das Landetraining im Anschluss an das Rating auch selbst zu zahlen statt es die Airline übernehmen zu lassen (ca. 7.000,- €)...wie kürzlich bei Absolventen einer TRTO im Nordosten des Landes geschehen (für AB).
Die standen sich rückblickend finanziell echt besser! Hätte ich nie gedacht!

ABER: Das RISIKO eines privat finanzierten Ratings blebt natürlich bei dieser ganzen Sache!!! Wenn man über die TRTO in einen Job vermittelt wird...top! Wenn nicht, hat man in der Tat ein Problem!


Viele Grüße,
jonas
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Arthur Dent
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 139

BeitragVerfasst am: Di Nov 28, 2006 10:55 pm    Titel: Antworten mit Zitat

@jonas
Moin!
Du scheinst Dich mit der Steuermaterie ja echt gut auszukennen, so dass ich hoffe, dass Du mir auch helfen kannst...

Eine ZWEIT-Ausbildung ist ja IMMER steuerlich absetzbar. Kannst Du mir zufällig sagen, wie das mit DRITT-Ausbildungen aussieht?

Und gelten nur abgeschlossene Ausbildungen als anerkannt?

Beispiel: ich habe (rein theoretisch) erst Ausbildung/Studium X gemacht, aber aufgehört, aus welchen Gründen auch immer.
Dann habe ich Ausbildung/Studium Y gemacht, bestanden mit Urkunde und allem zipp und zapp.
Weil mir das aber nicht reicht, mache ich jetzt Ausbildung/Studium Z.
Ich würde mich jetzt quasi in der 3. Ausbildung befinden.

Wenn ich jetzt auf die Idee komme das Ganze steuerlich geltend machen zu wollen, wo müsste ich mich dann aufgrund der nicht abgeschlossenen Ausbildung X dann einordnen?

Ich weiß, das war jetzt ein komplizierter Text, ist aber auch spät und ich musste mir in den letzten Tagen andere Sachen lerntechnisch in den Kopf kloppen. Da blieb mein Sprachenzentrum etwas zurück...

Vielen Dank für Deine Hilfe!
Viele Grüße vom
Arthur Dent
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jonas
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Anmeldungsdatum: 03.02.2003
Beiträge: 2317
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BeitragVerfasst am: Di Nov 28, 2006 11:15 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Hi Arthur! Hast Post... Wink Hier wird das Ganze ansonsten zu sehr offtopic! Very Happy

Gruß, jonas
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FoxDelta
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Anmeldungsdatum: 22.03.2006
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BeitragVerfasst am: Di Nov 28, 2006 11:37 pm    Titel: Antworten mit Zitat

@jonas: also falls das mit der Fliegerei nicht klappt, als Steuerberater bist du durchaus tauglich Wink

VG,
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jonas
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Anmeldungsdatum: 03.02.2003
Beiträge: 2317
Wohnort: Paradise City

BeitragVerfasst am: Di Nov 28, 2006 11:54 pm    Titel: Antworten mit Zitat

hehe...wohl eher nicht, zu "trocken" der Stoff! Very Happy
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blablubb
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Anmeldungsdatum: 28.05.2003
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BeitragVerfasst am: Mi Nov 29, 2006 9:51 am    Titel: Antworten mit Zitat

hi jonas!

AAAACHTUNG!!!

ganz großer widerspruch!!!! das, was du schreibst ist DEFINITIV nicht richtig - mit folgender einschränkung: es ist abhängig vom jeweiligen finanzamt und wird nicht überall in jedem fall gleich geahndhabt.

ich selbst kann dir (gerne) den kontakt zu leuten aus meinem kurs bzw. anderen bekannten herstellen, die (trotz zweitausbildung) keinen cent vom finanzamt bekommen (haben)!
die rechtsprechung in diesen fällen ist im zweifelsfall momentan auch von gericht zu gericht und bezogen auf die individuelle situation des betroffenen unterschiedlich.
meine persönliche erfahrung ist, das NUR NOCH (siehe tönchens thread) eines in JEDEM fall anerkannt wird: wenn man einen wisch des späteren arbeitgebers (airline) hat (VOR BEGINN DER AUSGABEN!!!) aus dem hervorgeht, das man nach abschluss der ausbildung bei bedarf eingestellt wird.


siehe z.b. dieses urteil (auch wenn nicht rechtskräftig)

http://www.ssb.doku-thek.de/site/content/urteil.php?page=04580

also bitte nicht pauschalieren - und schon gar nicht mit der steuererstattung RECHNEN!!!
grüße
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das_tönchen
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Anmeldungsdatum: 13.05.2003
Beiträge: 606
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BeitragVerfasst am: Mi Nov 29, 2006 9:58 am    Titel: Antworten mit Zitat

Hey Jonas,

bei mir alles okay, Studium läuft und die Fliegerei, tja, siehst ja, so ganz lässt einen nie los. Cool Was die bessere Hälfte macht, musst Du sie wohl selbst fragen. Wink

Erstmal danke für Deine (wie immer) ausführlichen Ausführungen. Die Erst-/Zweitausbildungproblematik war mir bekannt. Dass die Frage, ob modular oder ab-initio, eigentlich auch keine Rolle spielen darf, ist ja mehr oder minder logisch (nun gut, im Steuerrecht überrascht mich nix *g*). Ich sah die Crux des Ganzen bisher immer im zukünftigen Arbeitsplatz und war der Überzeugung, man bekäme den Verlustvortrag (o.ä.) nur durch, wenn man die Zweckgerichtetheit der Ausbildung durch den entsprechenden "Vorvertrag" nachweisen konnte. Dass der dann nur unter Vorbehalt gewährt wird, ist mir bekannt. Wirklich interessant, dass es auch so geht, ohne Vertrag in der Tasche.

Jetzt frage ich mich gerade, warum bei einem mir bekannten Beispiels Wink das so ein Aufwand war (trotz Hilfe eines einschlägigen Steuerberaters, trotz Vorvertrag), wenn damit ja jeder - Zweitausbildung vorausgesetzt - die Ausbildungskosten geltend machen kann. Habe das bisher aus dem Bekanntenkreis stets anders gehört. Hmmm... es besteht wohl Gesprächsbedarf. Very Happy

Nun stellt sich mir noch die (zugegeben, sehr spezielle) Frage, ob ich den Schein problemlos als Zweitausbildung deklariert kriege, wenn ich schon während des Studiums damit anfangen habe. Wird dann wohl auf Ausbildungsbeginn abgestellt? In Deinem Fall hab ich es so verstanden, dass Du erst während des Jobs damit startest? Zumindest setzt Du den PPL nach Deiner Rechnung nicht ab? Nicht, dass mir daraus noch nen Strick gedreht werden kann, man weiß ja nie.

Fragen über Fragen, ich mach mir jetzt mal nen Beratungstermin in Euskirchen und konsultiere meine Steuergesetzbücher, ich brauch da handfeste Fakten auf Papier. Cool

Vielen Dank erstmal für den Gedankenanstoss, ich komme sicher nochmal auf Dich zurück (eventuell in nem Extrathread)! Wink

Liebe Grüße
Toni

PS: Glaub dem Arthur kein Wort von wegen zuviel gelernt, das kommt nur vom Glühweintrinken. Wink Very Happy
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das_tönchen
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Anmeldungsdatum: 13.05.2003
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BeitragVerfasst am: Mi Nov 29, 2006 10:09 am    Titel: Mensch, Urlaub und nix Besseres zu tun? :-) Antworten mit Zitat

Ach, sieh an. Very Happy Da hat sich wohl was überschnitten.

Tja, zumindest bin ich noch nicht ganz senil und hatte die Diskussion richtig in Erinnerung. Danke für den Link, Herr Blubb. Scheint ja wirklich alles nicht so ganz einfach zu sein. Ich werd jetzt gleich mal losziehen und mir das entsprechende Urteil(e) samt Kommentaren holen.

Eventuell sollten wir das wirklich in nen separaten Thread packen. Blubbi?

Es grüßt
Tönchen, angehende Fachanwältin für Steuerrecht
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jonas
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Anmeldungsdatum: 03.02.2003
Beiträge: 2317
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BeitragVerfasst am: Mi Nov 29, 2006 1:54 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo ihr beiden!

Die Idee, diese Problematik in einen neuen Thread zu packen, ist prima! Wir sind schon wieder ziemlich im OT! Wink
Vielleicht können die letzten Beiträge ja verschoben werden und wir diskutieren woanders weiter!

@blablubb: Das verstehe ich nun -ehrlich gesagt- überhaupt nicht! Mit welcher Begründung wurde deinen Bekannten, die eine modulare Zweitausbildung absolviert haben, die die Grundlage für ihren ausgeübten Beruf bildet, die steuerliche Geltendmachung ZUMINDEST des kommerziellen Parts verwehrt!
Die Handhabung des "privaten" Teils inkl. Stunden sammeln ist Auslegungssache und von FA zu FA verschieden! Da kenne ich auch selbst Fälle, die "nur" die Kosten der kommerziellen Lizenzen "absetzen" konnten...

Aber jemand, bei dem die ATPL-Ausbildung eine Zweitausbildung darstellt (egal ob abinitio oder modular), und der die Kosten NICHT absetzen konnte, ist mir nicht bekannt...
Das heisst natürlich nicht, dass es diese Fälle nicht gibt! Im Gegenteil, ich bin froh, dass du hier eine konträre, differenzierende Meinung vertrittst! Das zeigt ein weiteres Mal, dass es a) scheinbar KEINE einheitliche Rechtsprechung zu geben scheint und ich mich fragen muss, ob wir in einem gut organisierten Rechtsstaat mit klar definierten Gesetzen oder doch eher in einer Bananenrepublik leben
und dass b) (was aber aus a) resultiert) die Steuerberater, die mit dieser Thematik sehr vertraut sind (wie Fr. N. aus E.), keine gültige verlässliche Pauschalaussage im Vorfeld treffen können!
Was das finanzielle Risiko nicht gerade geringer macht, wenn man mit diesem Geld selbst bei intensiver Einarbeitung in die Materie NICHT rechnen kann!

Es muss doch einheitlich geregelt sein: Es kann doch nicht angehen, dass der Sitz des jeweiligen Finanzamtes und das persönliche Befinden des FA-Mitarbeiters, dem vielleicht gerade an dem Tag ein Furz quer sitzt, über Kohle oder Arschkarte entscheidet!
Sollte das wirklich so sein, kann man DEFINITIV dagegen klagen! Es gibt Präzendenzfälle, die in der gleichen Situation POSITIV beschieden wurden! Deshalb muss dieses Recht auch jedem anderen zustehen! Ich würde auf jeden Fall vorher eine Rechtsschutzversicherung abschliessen...Wink

Jetzt kommen wir aber zur Gretchen-Frage: Wie viele Fälle kennst du, die eine ERST-Ausbildung NACH dem Stichtag 1.1.04 (nach diesem Tag gelten Ausbildungskosten einer Erstausbildung nicht mehr als Werbungskosten, sondern sind nur noch als Sonderausgaben von max. 4.000,- € ansetzbar, Ausbildunskosten einer WEITERbildung indes werden weiterhin als Werbungskosten akzeptiert!) aufgrund der von dir genannten Arbeitgeber"zusicherung" einer Übernahme steuerlich in voller Höhe geltend machen konnten!?
Ich behaupte mal, nicht so viele...lasse mich von dir aber gern eines besseren belehren!

Du impliziert ja mit deiner Aussage, dass NICHT die Unterscheidung Erst- oder Zweitausbildung relevant ist, sondern ob schriftlich eine Übernahmeabsicht des potentiellen Arbeitgebers im Voraus der Ausbildung vorliegt oder nicht!!!
Diese Aussage von dir halte ich definitiv für falsch!
Falls das IN DEINEM FALL so war, dann kann das evtl. damit zusammenhängen, dass du deine Ausbildung vor dem 31.12.03 BEGONNEN hast!!!

Das würde ja nach deiner Einschätzung bedeuten, dass diejenigen, die z.B. ihre Ausbildung über ein Kooperationsmodell (z.B. hlf, ab etc.) absolvieren, trotz Erstausbildung auch heute noch gute Chancen haben, die Ausbildungskosten voll steuerlich anerkannt zu bekommen!?
Da bin ich anderer Meinung!!!

Wie würde sich denn das deiner Ansicht nach bei den Rating-Kosten verhalten?
Denkst du, dass man sie nur dann voll ansetzen kann, wenn die Firma schriftlich mitteilt, dass sie dich nach Bestehen des Ratings übernimmt!? Kann doch auch nicht sein, denn ich kenne Fälle, die ihr A320-Rating an einer freien TRTO gemacht haben (vorher also nicht wussten, wo/ob sie gleich im Anschluss unterkommen) und vom FA anstandslos die Ratingkosten in voller Höhe anerkannt bekommen haben (inkl. Lebenshaltungskosten, Fahrtkosten, etc.)!!!

Ich kann darüber hinaus eine story erzählen, die die Willkür der jeweiligen Finanzämter deutlich aufzeigt, und den Glauben an eine ojektive, auslegungsfreie, klar abgegrenzte Rechtsprechung Lügen straft:
Ich weiss von einem AB-Piloten, der seine Ratingkosten ebenfalls anerkannt bekommen hat...(jetzt´s kommt´s!) obwohl er selber die Kosten gar nicht direkt getragen hat, sondern die Firma VORfinanziert hat (das läuft dann über eine niedrigere Gehaltseingruppierung, wie das eben häufig gehandhabt wird!)
Derjenige hat seinem FA glaubhaft gemacht, dass durch eine niedrigere Einstufung eine Gehaltsminderung entstanden sei und quasi ein Kredit (in dem Fall die Type-Rating-Kosten) getilgt wird!!! Damit ist er bei seinem FA durchgekommen...

Bei AB bleibt man solange in der niedrigeren Stufe, bis das upgrade erfolgt! Erst dann zieht man finanziell gleich mit den Kollegen, die sich MIT Rating bewerben!
Falls das mit der niedrigeren Gehaltsstufe bei dir in der Firma auch der Fall sein sollte, würde ich das an deiner Stelle auf jeden Fall beim FA versuchen, obwohl das Rating vorfinanziert wurde!!! Was hast du dabei zu verlieren?! Mehr als nein sagen können sie nicht! Und wenn du Glück hast, vermindert sich deine Steuerlast um weitere 18.000,- €!

Zurück zur story: Ein anderer ABler wollte das also auch probieren und argumentierte gegenüber seinem FA genauso wie sein Kollege!
Dieses FA lehnte den neuerlichen Einspruch allerdings ab, mit der Begründung, dass eine Anerkennung der Rating-Kosten in diesem Fall rein rechtlich nicht realisierbar sei, da derjenige aufgrund seiner niedrigeren Einkommensverhältnisse (geminderte Gehaltsstufe) schon einer für ihn vorteilhafteren Steuerprogression unterläge (abgesehen vom geldwerten Vorteil durch die Kostenübernahme des Arbeitgebers)!
Dadurch werden in diesem Fall also schon weniger Steuern gezahlt (was plausibel ist!) und insofern wäre ein nochmaliger Abzug aufgrund der gleichen Progressionseinstufung laut FA nicht darstellbar!

Für sich genommen klingt diese Argumentation des Finanzamtes nachvollziehbar, aber warum wird in dem einen Fall so (für den Antragsteller), in dem anderen aber komplett anders (gegen ihn) entschieden, obwohl die Sachlage in beiden Fällen identisch ist?


@all: Bei dieser Problematik geht es um sehr viel Geld und ich finde, dass es absolut wert ist, hier in einem Extra-Thread ausführlich darüber zu diskutieren bzw. eigene Erfahrungen einzubringen!
Wer hier im Board seine ATPL-Ausbildung schon abgeschlossen hat (und allein ich kenne da schon einige), möge bitte seine Erfahrungen der Allgemeinheit mitteilen! Very Happy


Viele Grüße,
jonas

P.S: Sehr interessantes Thema, das aber wirklich nicht ins topic "Eröffung einer AB-Schule" passt! Wink
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jonas
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Anmeldungsdatum: 03.02.2003
Beiträge: 2317
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BeitragVerfasst am: Sa Dez 09, 2006 8:23 pm    Titel: Antworten mit Zitat

So, damit vielleicht etwas mehr Klarheit in die Angelegenheit kommt! Hoffe, die Infos helfen dem ein oder anderen weiter...

Berufsausbildungskosten bei Erstausbildung/Erststudium

Der BFH hatte 2004 eindeutig festgestellt, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung Werbungskosten sind. Durch eine Gesetzesänderung verhinderte die Bundesregierung jedoch, dass diese Rechtsprechung nach dem Jahr 2003 Anwendung findet (s. auch Artikel "Berufsausbildungskosten", Variante 2 weiter unten auf dieser Seite).

Einige Experten halten diese Regelung (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 EstG) für verfassungswidrig. Der Bund der Steuerzahler hat mittlerweile entsprechende Musterverfahren eingeleitet. Zum einen geht es um ein Erststudium (FG Niedersachsen, Az 1 K 405/05), zum anderen um die erste Berufsausbildung (FG Saarland, Az 2 K 357/05).

Wenn also das Finanzamt die Anerkennung ablehnt, sollte Einspruch eingelegt und auf eine der Musterklagen verwiesen werden.

Das Finanzamt muss diese Prozesse allerdings erst beachten, wenn sie in nächster Instanz am Bundesfinanzhof verhandelt werden.

Ein erstmaliger Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG kann bis zum Ablauf der Feststellungsfrist auch dann noch ergehen, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer vom FA wegen Ablaufs der zweijährigen Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG bestandskräftig abgelehnt worden ist.
EStG § 10d, § 46 Abs. 2
Urteil vom 1. März 2006 XI R 33/04
Vorinstanz: FG Berlin vom 27. April 2004 7 K 7414/03 (EFG 2004, 1293)
In diesem Zusammenhang stellvertretend für alle Finanzämter eine Passage aus einem Schreiben eines rheinischen Finanzamts:

"Da das Urteil im Widerspruch zu den Verwaltungsanweisungen steht, ist die Veröffentlichung in der vorgenannten Form oder anderweitige Weisungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abzuwarten."


Berufsausbildungskosten

Berufsbedingte Ausgaben oder beschränkt absetzbare "Sonderausgaben"?

Seit dem Jahr 2004 gelten veränderte einkommensteuerliche Rahmenbedingungen bei der Absetzbarkeit von Berufsausbildungskosten. Aufgrund grosszügiger BFH-Rechtsprechung meinte der Steuergesetzgeber seinerzeit, einschreiten und die steuerliche Absetzbarkeit solcher Kosten einschränken zu müssen. Mit den "Feinheiten" der Gesetzesänderung befasst sich ein ausführliches BMF-Schreiben vom 04.11.2005 (IV C 8-S2227-5/05, BStBl 2005 1, 955.

Ausgangspunkt ist dabei die gesetzliche Regelung (§ 12 Nr. 5 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) und die neuere BFH-Rechtsprechung. Danach sind drei Varianten zu unterscheiden:

Variante 1: Erstausbildung

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium lassen sich dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten – also in voller Höhe – absetzen, wenn die Berufsbildungsmassnahme im Rahmen eines Dienstverhältnisses ("Ausbildungsdienstverhältnis") stattfindet.

Zu den sogen. Ausbildungsdienstverhältnissen zählen beispielsweise die Berufsausbildungsverhältnisse nach § 1 Abs.3, §§ 4-52 BBiG).

Hinweis: Leidert äussert sich das BMF in seinem Schreiben nicht näher dazu, was unter einem sogen. Ausbildungsdienstverhältnis zu verstehen ist, sondern verweist "schematisch" auf die Richtlinienregelung (R 34 und H 34 "Ausbildungsdienstverhältnis" LStR(H) 2006), die nur Beispiele aus dem öffentlichen Dienstbereich aufführt – Beamtenanwärter, Referendar, für ein Studium abkommandierter Offizier.

Vergleichbare "Ausbildungsdienstverhältnisse" aus der Privatwirtschaft dürften gerechtfertigterweise auch darunter fallen, so etwa ein zum Studium geschickter Unternehmensnachfolger.

Ähnliches müsste u.E. auch gelten für z.B. Flugschüler, denen im Schulungsvertrag oder in einem Airlne-Schreiben die anschliessende Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis angeboten wird ("Nach erfolgreicher Schulung zum Erwerb des ATPL und zur Musterberechtigung wird Herrn X von (Airline) ein Cockpitarbeitsplatz angeboten, sofern entsprechender Personalbedarf besteht und einem solchen Arbeitsverhältnis keine anderen rechtlichen Gründe entgegenstehen").

Voll abziehbare Werbungskosten liegen auch vor, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses ist (Ausbildungsdienstverhältnis, z.B. Ausbildung von Beamtenanwärtern), z.B. ein Abiturient absolviert an der Berufsakademie in Karlsruhe ein praxisintegriertes Betriebswirtschaftsstudium (duale Berufsausbildung) mit Fachrichtung Steuern und Prüfungswesen. Der Abiturient kann die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen, da das Erststudium Gegenstand eines Ausbildungsdienstverhältnisses ist.

Variante 2: "Normale" Berufsausbildung (Erstausbildung)

Hier greift im Normalfall die Abzugsbeschränkung des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, d.h. dass die Berufsausbildungskosten lediglich als Sonderausgaben bis zum Höchstbetrag von € 4.000 pro Jahr absetzbar sind.

Das gilt insbesondere in Fällen ertmaliger Berufsausbildung, d.h. wenn der Massnahme keine andere abgeschlossene Berufsausbildung bzw. kein abgeschlossenes berugsqualifizierendes Hochschulstudium vorangeht, wie das etwa bei einem Erststudium der Fall ist.

Von einer "erstmaligen" Berufsausbildung ist nach Ansicht der Finanzverwaltung auch dann auszugehen, wenn jemand den Job beginnt und erst später (nebenher) die entsprechende Berufsausbildung nachholt.

Variante 3: Berufsspezifische Ausbildung zur weiteren Qualifikation

Wenn ein Berufsausbildungs- oder Studienabschluss (Erststudium) bereits vorliegt, ist jede "zweite" Ausbildung, z.B. ein Zweitstudium zwar grundsätzlich eine neue Berufsausbildung (Variante 2, Sonderausgabenabzug), besteht aber zwischen der "weiteren" Ausbildung (z.B. Studium oder Verkehrsflugzeugführer-Ausbildung ATPL) ein hinreichend konkreter und objektiv feststellbarer Zusammenhang mit steuerpfllichtigen Einnahmen aus einer geplanten beruflichen Tätigkeit, sind die Aufwendungen voll absetzbare Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Dies ergibt sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung (grundlegend: BFH, Urteil vom 04.12.2002, VI R 120/01, BStBl 2003 II, 403)

Hinweis: Dies gilt auch bei einer Promotion oder einem Promotionsstudium, sofern ein berufsbezogener Veranlassungszusammenhang besteht – auch dann, wenn das Promotionsstudium ohne vorherigen berufsqualifizierenden Abschluss durchgeführt wird. Hier kommt der volle Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Betracht.

Weiterhin können damit die Kosten jeder beruflichen Umschulung oder auch beruflichen Neuorientierung weiterhin als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden, d.h. dass z.B. ein Flugschüler, der mit abgeschlossener Berufsausbildung (egal welcher) eine ATPL-Ausbildung beginnt, die Ausbildungskosten als Werbungskosten absetzen kann.
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blablubb
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BeitragVerfasst am: So Dez 10, 2006 12:11 am    Titel: Antworten mit Zitat

hi jonas!

nehme mir dann doch kurz zeit, wo du dir ja dann so viel mühe mit copy und paste sowie kommentare dazu gemacht hast:


so weit....


ERSTAUSBILDUNG:
(also kein abgeschl. studium/lehre/berusausbildung)

erstens:

Zitat:
Ähnliches müsste u.E. auch gelten für z.B. Flugschüler, denen im Schulungsvertrag oder in einem Airlne-Schreiben die anschliessende Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis angeboten wird ("Nach erfolgreicher Schulung zum Erwerb des ATPL und zur Musterberechtigung wird Herrn X von (Airline) ein Cockpitarbeitsplatz angeboten, sofern entsprechender Personalbedarf besteht und einem solchen Arbeitsverhältnis keine anderen rechtlichen Gründe entgegenstehen").


kann ich bestätigen. wird so (momentan) von diversen (mir sind drei fälle in versch. budesländern bekannt) finanzämtern unter einhaltung der form gehandhabt.


zweitens:

man hat den "wisch" einer airline (wohlgemerkt mit datum VOR beginn der ausbildung) nicht: keine anerkennung als werbungskosten (von der pauschale abgesehen)



... so gut


ZWEITAUSBILDUNG:
(eine abgeschl. berufsausbild./lehre/studium liegt vor)


Zitat:
Ist einer Berufsausbildung eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen (weitere Berufsausbildung), handelt es sich dagegen bei den durch die weitere Berufsausbildung veranlassten Aufwendungen um Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht. Entsprechendes gilt für ein Studium nach einem abgeschlossenen Erststudium (weiteres Studium).



aber hier wirds eben interessant - und hier kommt mein GROßES DICKES VORSICHT ACHTUNG!!!:


jonas hat folgendes geschrieben:
Weiterhin können damit die Kosten jeder beruflichen Umschulung oder auch beruflichen Neuorientierung weiterhin als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden, d.h. dass z.B. ein Flugschüler, der mit abgeschlossener Berufsausbildung (egal welcher) eine ATPL-Ausbildung beginnt, die Ausbildungskosten als Werbungskosten absetzen kann.


das ist die (freie) interpretation von JONAS. nicht die rechtslage bzw. handhabung der finanzämter:

ja, der atpl wird hier und da, ohne wenn und aber, oder tamtam als "hinreichend konkreter" geldausgabezweck gesehen um später als pilot seine brötchen zu verdienen. aber nicht von allen finanzämtern. und lange nicht immer ohne stress oder gar gerichtliche auseinandersetzungen.

wer lust und viiiel zeit und geduld mitbringt, kann sich einen vorgeschmack bilden, auf dass, was ihn bzw, seinen anwalt evtl. erwarten kann wenn das jeweilige finanzamt eine "andere" auffassung hat:

http://www.jurathek.de/showdocument_print.php?session=0&ID=5941

http://www.jurathek.de/showdocument.php?ession=1786086096&ID=4950



ich zitiere zur veranschaulichung einen finanzbeamten aus einer stadt im ruhrgebiet in der sich eine flugschule mit flughafen und sehr akkuraten fluglotsen samt trabrennbahn befindet:

"ja, es mag sein, dass sie im recht liegen - wenn sie meinen dass ihr bescheid nicht richtig ist, nehmen sie sich einen steuerfachanwalt und fechten ihn an. wir sehen ja dann was passiert...." kurze pause "stellen sie sich mal vor, wie der haushalt der stadt aussähe, wenn wir jedem flugschüler hier seine ausbildung zur hälfte mitfinanzieren würden...."


also - gesetz und recht ist das eine - es zu bekommen das andere.

ich bitte dies also in etwaige (waghalsige) berechnungen von finanzierungmodellen ..."ich mache meinen atpl für 60.000, bekomme dann nen job als pilot und das finanzamt zahlt mir im laufe der zeit 28.000 euro lohnsteuer zurück und brauche ja eigentlich nur einen kredit über 32.000 euro" die willkür mit einzubeziehen!!!

am ende macht man die rechnung ohne den wirt und bekommt sein geld parallel zum ersten herzinfakt (wegen bluthochdruck in den gesprächen mit steuerberater, anwalt und behörden) überwiesen.

im sinne der gesunden weltbevölkerung tut MIR bitte den gefallen: freut euch am ende, wenns klappt mit der steuer - aber RECHNET nicht damit!!!

grüße




ps: da es keine höchstrichterliche entscheidung zu dem thema atpl gibt, besteh weiterhin die mehr oder weniger freie interpretation des oben im zitat fettgedruckten - so wurden manche atpl-zweitausbildungen deshalb NICHT anerkannt, weil die berufliche ausübung (und somit der direkte - zeitliche - zusammenhang zwischen fortbildungsmaßnahme und berufsausübung) als pilot erst monate später (nach ausbildungsabschluß) aufgenommen wurde...
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