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Neues Luftrecht ab 8. April 2013
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Bruchpilot93
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Anmeldungsdatum: 05.11.2008
Beiträge: 45

BeitragVerfasst am: Di März 26, 2013 5:28 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Flugleiter hat folgendes geschrieben:
Was mich noch etwas bei den neuen Regelungen verwirrt, ist die Regelung zu Gastflügen im Segelflug.

In der PDF, die Udo gepostet hat (LBM RLP) steht gar nichts (zumindest habe ich nichts gefunden) zu den Voraussetzungen für Gastflüge. Ich habe jetzt noch ein paar andere Informationen zusammengetragen, die sich aber im Prinzip alle widersprechen...

Die PDF von Pilot und Flugzeug verweist auf §§ 39 Abs. 2 und 41 des LuftPersV – dort steht aber auch nichts neues drin.

http://www.gesetze-im-internet.de/luftpersv/BJNR000530976.html

Zitat:
§§ 39 (2) Die Lizenz berechtigt zum Führen von Segelflugzeugen oder von Segelflugzeugen mit Hilfsantrieb im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr am Tage und zu den eingetragenen Startarten.


Jetzt habe ich noch 2 weitere Quellen vorliegen. Einmal die Zusammenfassung des AeroClubs NRW und einmal eine FAQ Zusammenfassung aus Sachsen.
Laut dem AeroClub braucht man für Gastflüge folgende Voraussetzungen:
Zitat:
Im Segelflug und im Ballonbereich kann die „Gastflugberechtigung“ auf Fliegen
gegen Entgelt/Selbstkosten erweitert werden. Die Voraussetzungen sind:
a) das 18. Lebensjahr,
b) für den Segelflug 75 Stunden oder 200 Starts nach Erhalt der Lizenz
für den Ballon 50 Stunden und 50 Starts nach Erhalt der Lizenz
c) für beide zusätzlich eine Befähigungsüberprüfung mit Prüfer.

Laut den FAQs braucht man diese Voraussetzungen:
Zitat:
Lediglich für die Beförderung von Fluggästen ist eine Flugerfahrung von mindestens 10 Stunden oder 30 Starts als PIC nach Erteilung der Lizenz als Voraussetzung hinzu gekommen.

Diese Voraussetzungen sind ja schon sehr unterschiedlich. Welchen Infos kann man jetzt vertrauen?


So, wie ich das verstehe, heißt das, dass man die 10 Stunden oder 30 Starts braucht um generell Fluggäste mitzunehmen und die 75 Stunden etc. um das ganze entgeltlich zu machen.

Aber was das mit den Gastflügen angeht, da weiß noch nichtmal das LBA wie es konkret weitergeht ab dem 8.4. Ich habe mich mit einem Vereinskollegen für die Hauptversammlung mal intesiver mit beschäftigt, weder in Duisburg, Düsseldorf (Bez.Reg.) noch in Braunschweig konnte man uns in irgendeiner Weise antworten geben. War ziemlich frustrierend^^
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Flugleiter
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Anmeldungsdatum: 31.12.2011
Beiträge: 5444
Wohnort: Nordkurve Gelsenkirchen

BeitragVerfasst am: Di März 26, 2013 5:32 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Bruchpilot93 hat folgendes geschrieben:
So, wie ich das verstehe, heißt das, dass man die 10 Stunden oder 30 Starts braucht um generell Fluggäste mitzunehmen und die 75 Stunden etc. um das ganze entgeltlich zu machen.


Das könnte sein - wäre auch ne gute Lösung.

Bruchpilot93 hat folgendes geschrieben:
Aber was das mit den Gastflügen angeht, da weiß noch nichtmal das LBA wie es konkret weitergeht ab dem 8.4. Ich habe mich mit einem Vereinskollegen für die Hauptversammlung mal intesiver mit beschäftigt, weder in Duisburg, Düsseldorf (Bez.Reg.) noch in Braunschweig konnte man uns in irgendeiner Weise antworten geben. War ziemlich frustrierend^^


Bei uns sind auch alle recht verwirrt^^
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EDML
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Anmeldungsdatum: 19.09.2007
Beiträge: 4193

BeitragVerfasst am: Di März 26, 2013 9:41 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frage ist hier vor allem woher diese Anforderungen kommen.

- DAEC
- DAEC Landesverband
- Landesluftfahrtbehörde
- LBA
- EASA

????

Gruß, Marcus
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Flugleiter
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Anmeldungsdatum: 31.12.2011
Beiträge: 5444
Wohnort: Nordkurve Gelsenkirchen

BeitragVerfasst am: Di März 26, 2013 9:43 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn man das wüsste^^

Mir geht es hauptsächlich darum, ob ich jetzt jemanden mitnehmen darf, oder nicht. Wink
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loewe007
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Anmeldungsdatum: 06.12.2011
Beiträge: 898
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BeitragVerfasst am: Di März 26, 2013 9:50 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Hat da schon mal jemand beim LBA angefragt? Die müssten das doch eigentlich wissen.
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Flugleiter
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Anmeldungsdatum: 31.12.2011
Beiträge: 5444
Wohnort: Nordkurve Gelsenkirchen

BeitragVerfasst am: Di März 26, 2013 9:53 pm    Titel: Antworten mit Zitat

noch nicht - aber so, wie es Bruchpilot93 beschrieben hat, wissen die es auch nicht...
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Bruchpilot93
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Anmeldungsdatum: 05.11.2008
Beiträge: 45

BeitragVerfasst am: Di März 26, 2013 10:04 pm    Titel: Antworten mit Zitat

jap, genau so ist es.

Die neuen Regelungen kommen per Verordnung von der EASA. Das Problem ist halt, dass die nationalen Instanzen die ausführen müssen, in Deutschland also als oberstes das LBA, das dann an die Bezirksregierungen delegiert. Allerdings weiß da noch keiner, wie das alles zu interpretieren ist und was halt für Segelflugvereine interessant ist, ob und wie man entgeltliche Gastflüge anbieten darf.
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B1900D
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Anmeldungsdatum: 15.02.2011
Beiträge: 2106

BeitragVerfasst am: Mi März 27, 2013 10:04 am    Titel: Antworten mit Zitat

Jeder Verein oder jede Flugschule kann ihre eigenen Mindestforaussetzungen definieren - bitte diese nicht mit EASA vermischen.

Ich verstehe das immer noch so: mit einem PPL darfst du Leute nur privat befördern. Sobald Du jedoch daran Gewinn, sprich deine Selbstkosten übersteigst, fliegst Du nicht mehr privat sondern gewerblich. Um gewerblich fliegen und Tickets verkaufen zu dürfen, muß der Flieger auf einem AOC registriert sein und der Pilot mindestens einen CPL haben und muß auch vom AOC Holder für seine Tätigkeit entlohnt werden.

Das hat etwas mit dem Beförderungsgesetz zu tun und private Flüge fallen nicht unter das Beförderungsgesetz - sprich der Beförderer hat zusätzliche Pflichten die erfüllt werden müssen und die Insassen haben andere Rechte.

Das ganz große Problem bei privaten Flügen ist, das der verantwortliche Luftfahrzeugführer zu 100% persönlich bei einem Schaden seiner Insassen bzw an dritten haftet und entsprechend verklagt werden kann. Wieviel ein unterschriebenes Haftungsauschlussformular vom Fluggast vor Gericht wert ist, weiß ich nicht bzw. kann ich nichts zu sagen.
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Cumulusflieger
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Anmeldungsdatum: 20.03.2013
Beiträge: 147
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: Mi März 27, 2013 10:17 am    Titel: Antworten mit Zitat

B1900D hat folgendes geschrieben:


Ich verstehe das immer noch so: mit einem PPL darfst du Leute nur privat befördern. Sobald Du jedoch daran Gewinn, sprich deine Selbstkosten übersteigst, fliegst Du nicht mehr privat sondern gewerblich.


Nein! Du darfst durch die EASA-Richtlinien nicht mal mehr Personen gegen Selbstkosten mitnehmen.
Praktisch heißt es, so bald du in irgendeiner Form Geld von Leuten bekommst (sei es SK) fliegst du gewerblich!

Lustig wird es bei Flugvereinen. Sollte ein potenzielles Mitglied einen Schnupperflug absolvieren wollen stehen drei Möglichkeiten zur Auswahl:
A) er wird vor dem Schnupperflug Mitglied, dann können SK berechnet werden
B) er wird kein Mitglied vor dem Schnupperflug, dann darf der Verein nichts berechnen
C) a) und b) werden hinfällig, wenn der Schnupperflug-Pilot mindestens einen gültigen CPL hat.
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Flugleiter
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Anmeldungsdatum: 31.12.2011
Beiträge: 5444
Wohnort: Nordkurve Gelsenkirchen

BeitragVerfasst am: Mi März 27, 2013 10:22 am    Titel: Antworten mit Zitat

Cumulusflieger hat folgendes geschrieben:
B1900D hat folgendes geschrieben:


Ich verstehe das immer noch so: mit einem PPL darfst du Leute nur privat befördern. Sobald Du jedoch daran Gewinn, sprich deine Selbstkosten übersteigst, fliegst Du nicht mehr privat sondern gewerblich.


Nein! Du darfst durch die EASA-Richtlinien nicht mal mehr Personen gegen Selbstkosten mitnehmen.
Praktisch heißt es, so bald du in irgendeiner Form Geld von Leuten bekommst (sei es SK) fliegst du gewerblich!


Die Umsetzung kann ich mir so aber nicht vorstellen. Ein großer Teil der Rundflugangebote werden dann zerstört. Das könnte bis zum Ruin einiger Flugschulen gehen...
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B1900D
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Anmeldungsdatum: 15.02.2011
Beiträge: 2106

BeitragVerfasst am: Mi März 27, 2013 10:28 am    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Schnupperflug ist ja auch etwas anderes, weil der Gast bei einem solchen Flug auch die Steuerung des Flugzeuges probieren will - da ist das mit CPL schon klar.

Warum man bei SK-Beteiligung gewerblich fliegt, verstehe ich hingegen nicht so ganz - im PKW fahre ich ja auch nicht gewerblich, wenn ich Leute von der Mitfahrzentrale mitnehme und die Spritkosten anteilig berechne. Ausserdem müsste ich die SK-Beteiligung, wenn sie gewerblich sein soll auch versteuern - bzw. müsste ein Gewerbe anmelden. Das macht für mich überhaupt keinen Sinn und wäre in diesem Fall assozial, wenn man als Privatpilot alleine auf den Kosten sitzen bleibt.

Edit: Was mir gerade noch so einfällt: vielleicht sind Privatpiloten bei der EASA langfristig auch gar nicht mehr erwünscht. Dieses Hobby wird doch schon seid Jahren durch die ganze Bürokratie vermiesst.
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Schienenschreck
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Anmeldungsdatum: 01.09.2008
Beiträge: 3247
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BeitragVerfasst am: Mi März 27, 2013 11:27 am    Titel: Antworten mit Zitat

Cumulusflieger hat folgendes geschrieben:
Nein! Du darfst durch die EASA-Richtlinien nicht mal mehr Personen gegen Selbstkosten mitnehmen.
Praktisch heißt es, so bald du in irgendeiner Form Geld von Leuten bekommst (sei es SK) fliegst du gewerblich!

Code:
FCL.205.A    PPL(A) - Rechte
a)    Die Rechte des Inhabers einer PPL(A) bestehen darin, ohne Vergütung als PIC oder Kopilot auf Flugzeugen oder TMGs im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein.

Im engl. Text steht remuneration: "Remuneration is the total compensation that an employee receives in exchange for the services he/she performed for the employer."
Übernahme der Chartergebühren sehe ich nicht als Remuneration an, weil für den Dienst der Person nicht gezahlt wird.

Also bitte nicht so eine Panikmache hier verbreiten, weil Aeroclub Hintertupfingen meint, es wäre so.
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