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Cirrus Flight Training
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jonas
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Anmeldungsdatum: 03.02.2003
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BeitragVerfasst am: Di Apr 25, 2006 8:26 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Aviator05 hat folgendes geschrieben:

In dem Telefonat mit der Kanzlei fand ich es auch interessant, dass unter gegebenen Umständen die ATPL-Ausbildung steuerlich geltend gemacht werden kann, so fern es sich um eine ZWEITausbildung handelt...

Das ist ein sehr interessanter Aspekt, den du da ansprichst! Ich habe vor einiger Zeit das gleiche von verschiedenen Seiten bestätigt bekommen...

Wollen wir hoffen, dass das so bleibt! Für mich wäre der ATPL nämlich die Zweitausbildung...Wink
Für die steuerliche Geltendmachung der Ausbildungskosten bei einem ATPL als ERSTausbildung hat unser lieber EX-Finanzminister wohl einen Riegel vorgeschoben, soviel ich weiss! Das läuft jetzt nur noch im Rahmen der Werbungskosten von max. 4.000,- € jährlich...diese kann man aber auch irgendwie etwas strecken, so dass man bei Rechnungsbelegen über einen Zeitraum von 3 Jahren 12.000,- € steuerlich geltend machen könnte. Wie es diesbzgl. mit Einschränkungen und/oder Fristen aussieht...keine Ahnung! Alles ohne Gewähr, kenne mich da selbst (noch) nicht so gut aus!

Es ist meines Wissens auch relevant, ob man eine Art Vorvertrag bzw. Ausbildungsvertrag mit einem späteren Arbeitgeber beim Finanzamt vorweisen kann...dann stehen die Chancen wohl besser!
Aber man kommt nicht umhin, die genauen Details vom Fachmann durchleuchten zu lassen!
Da würde man -denke ich- an der absolut falschen Ecke sparen...


Gruß, jonas
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jonas
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Anmeldungsdatum: 03.02.2003
Beiträge: 2317
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BeitragVerfasst am: Di Apr 25, 2006 8:30 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Da war jetzt der gute Dash wohl schneller... Wink Absolut richtig, was du schreibst!
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Aviator05
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BeitragVerfasst am: Do Apr 27, 2006 9:43 am    Titel: Antworten mit Zitat

Dash8 hat folgendes geschrieben:

Was strittig war/ist der Bereich der Erstausbildung.
Hier hatte der BGH mal entschieden das dieser auch anerkannt werden müsste. Also auch Leute die direkt nach der Schule den ATPL machen die Kosten anerkannt bekommen.

Da dieses Urteil die Finanzämter viel Geld gekostet hat und viele viele Leute ihre erste Berufsausbildung anerkennen lassen wollten hat die Rot-Grüne Bundesregierung damals in eienr Hau-Ruck Aktion die Gesetze geändert, diese Möglichkeit gestrichen und das BGH Urteil umgangen.

Jetzt geht es als Berufsanfänger also wieder nicht oder nur unter sehr speziellen Vorraussetzungen.



Liebe(r) Dash 8 Q400 Very Happy !

Bei mir wird es sich um eine Erstausbildung handeln. Vielleicht kann man sich dieses BGH-Urteil mal näher anschauen und sich ggf. darauf beziehen.

Ich würde es nicht scheuen, diesen Weg einzuschlagen (Bundesgerichtshof), so fern Chancen bestehen einen Teil der Kosten anerkannt zu bekommen.

Weißt du genaueres über dieses Urteil oder muss ich mich da erneut mit der Kanzlei in Verbindung setzen ?

Danke vielmals

Lukas
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jonas
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Anmeldungsdatum: 03.02.2003
Beiträge: 2317
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BeitragVerfasst am: Do Apr 27, 2006 10:19 am    Titel: Antworten mit Zitat

@Lukas: Warum schiebst du denn nicht einfach eine normale Berufsausbildung nach dem Abi ein? Muss ja nicht unbedingt ein Studium sein. Sowas dauert verkürzt 2 Jahre, also wirklich nicht die Welt...
Und du hättest einen anerkannten Berufs-Abschluss! Die ATPL-Ausbildung machst du dann eben etwas später! Immerhin geht es um sehr viel Geld...

Gruß, jonas
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Aviator05
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BeitragVerfasst am: Do Apr 27, 2006 11:33 am    Titel: Antworten mit Zitat

jonas hat folgendes geschrieben:
@Lukas: Warum schiebst du denn nicht einfach eine normale Berufsausbildung nach dem Abi ein? Muss ja nicht unbedingt ein Studium sein. Sowas dauert verkürzt 2 Jahre, also wirklich nicht die Welt...
Und du hättest einen anerkannten Berufs-Abschluss! Die ATPL-Ausbildung machst du dann eben etwas später! Immerhin geht es um sehr viel Geld...

Gruß, jonas


Hallo Jonas,

gute Frage, die Sache ist die, dass der Mietvertrag fürs Appartment und der Ausbildungsvertrag quasi schon bei mir auf dem Schreibtisch liegen und ich auf die schnelle wohl keinen Ausbildungsplatz erhalten werde.

Mir ist schon daran gelegen, am 12. Juni bei RWL anzufangen und ich mache jetzt ungern einen turn um 180 Grad und fliege wieder zurück.
Der einzige Nachteil an der Sache, ist das fortgeschrittene Alter, wobei dieses auch kein Ausschlusskriterium sein wird.... Ob man nun mit 21 oder 23 Jahren fertig ist....

Hmm, das mit dem Geld ist die Sache, da hast du Recht...

Möge Gott uns alle behüten. Amen ! Sad
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supermario
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BeitragVerfasst am: Fr Apr 28, 2006 11:37 am    Titel: Antworten mit Zitat

Ist der ATPL die erste Ausbildung dann sind nur noch einmalig! 4.000.-EUR als Sonderausgaben absetzbar.
Das Typerating wiederum ist für alle voll als Werbungskosten absetzbar, da es sich um eine Fortbildung bei bestehendem Arbeitsverhältnis handelt.

Hat ein Flugschüler bereits eine abgeschlossene! Ausbildung, so sind sämtliche Kosten für den ATPL absetzbar.
Beispiel:
Ausbildung kostet 60.000.-
Gehalt F/O 30.000.-EUR /Jahr

Die Ausbildungskosten werden vom Gehalt abgezogen, heisst im ersten Jahr -30.000, und im zweiten Jahr 0.-Gehalt.
Also zwei Jahre keine Lohnsteuer fällig.
Macht in St.kl. I: Zwei Jahre lang statt 4828.- Lohnsteuer,
0.-EUR Lohnsteuer.

Insgesamt gibt es damit 9656.-EUR zurück vom Staat.

Übrigens: je höher das Gehalt, desto mehr wird logischerweise erstattet.
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blablubb
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BeitragVerfasst am: Fr Apr 28, 2006 3:28 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Hat ein Flugschüler bereits eine abgeschlossene! Ausbildung, so sind sämtliche Kosten für den ATPL absetzbar.
Beispiel:
Ausbildung kostet 60.000.-
Gehalt F/O 30.000.-EUR /Jahr


das ist definitiv nicht (ganz) richtig!

es reicht keineswegs mehr "pauschal" eine abgeschlossene ausbildung (z.b. zum bäcker) zu haben. vielmehr muss man (um mit SICHERHEIT den verlustvortrag zu bekommen) nachweisen, dass man die ausbildung gemacht hat um danach DIREKT in ein beschäftigungsverhältnis zu kommen. dies ist momentan nur mit vorverträgen ala hapag, clh, cirrus und ähnlichem zu bewerkstelligen.

ALLES andere sind "glücksfälle" oder einzelfallentscheidungen mit denen aber nicht GERECHNET werden sollte.


grüße
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supermario
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Anmeldungsdatum: 05.04.2003
Beiträge: 251

BeitragVerfasst am: Fr Apr 28, 2006 7:12 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Okay, bei dem VerlustVORTRAG hast du sicherlich recht.
Die NACHträgliche Absetzung über die Werbungskosten ist bei einem Beschäftigungsverhältnis aber dann kein Problem mehr.
Dann gibts das Geld erst am Ende des Jahres.
Wer trotzdem kein Geld zurück bekommt, hat einen schlechten Steuerberater (oder gar keinen).
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jonas
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Anmeldungsdatum: 03.02.2003
Beiträge: 2317
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BeitragVerfasst am: Sa Apr 29, 2006 3:39 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Artikel aus der "Berliner Morgenpost" vom 14.09.05:

Finanzamt belohnt den Wissensdurst
Beruflich veranlaßte Fort- und Weiterbildungen können vollständig als Werbungskosten abgesetzt werden
Von Nando Sommerfeldt
Berlin - "Bildung ist immer eine Bereicherung, auch wenn sie nicht immer viel Geld einbringt." Diese Weisheit hat der deutsche Schriftsteller Erhard Blanck vor geraumer Zeit unter die Leute gebracht, und damit nur zum Teil Recht gehabt. Denn Vater Staat sorgt dafür, daß Bildungskosten die Steuerlast kräftig senken können. Gerade in Zeiten, wo viele Berufstätige ihren Arbeitsplatz nur durch Umschulungen und Weiterbildungen erhalten können, ist es gut zu wissen, wann der Fiskus den Wissensdurst belohnt.

Die entscheidende Frage lautet: Handelt es sich um eine Fort- oder Ausbildung. Ausgaben für eine Fortbildung im Beruf oder für ein Zweit-, Aufbau oder Ergänzungsstudium können vollständig als Werbungskosten abgesetzt werden. Dabei ist es egal, ob man Lohn bezieht, arbeitslos ist oder sich im Erziehungsurlaub befindet. Wichtig ist nur, daß sie beruflich veranlaßt ist. Dann sind auch Umschulungen in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem richtungsweisenden Urteil (vom 4.12.2002, BStBl. 2003 II S. 403) entschieden. In dem konkreten Fall hatte eine gelernte Industriekauffrau als Arbeitslose eine Umschulung zur Fahrlehrerin gemacht und später auch in diesem neuen Beruf gearbeitet. Das Finanzamt wollte von den Ausbildungskosten jedoch nur einige hundert Euro als Sonderausgaben anerkennen. Das sahen die Richter anders: Sie erkannten die Ausgaben als Werbungskosten an, wodurch die Klägerin die Belastung in voller Höhe absetzen konnte. Dabei handelte es sich um immerhin 11 880 Euro. Nach dem Urteil hat der Gesetzgeber diese Rechtsprechung in mehreren Fällen bestätigt.

Etwas komplizierter ist es dagegen, wenn es sich um eine Ausbildung handelt. Denn seit 2004 sind zum Beispiel Ausgaben für das erste Studium nur noch Werbungskosten, wenn die Studierenden wie an Berufsakademien dafür Lohn beziehen. Ist das nicht der Fall, können die Kosten nur als Sonderausgaben bis zur Höhe von 4000 Euro im Jahr abgesetzt werden.

Der Abzug von Sonderausgaben ist - neben den begrenzten Abzugsmöglichkeiten - auch aus anderen Gründen ungünstiger als die Geltendmachung von Werbungskosten. Hat man während der Ausbildung keine oder nur geringe Einkünfte läuft der Sonderausgabenabzug ins Leere, und wirkt sich damit auch nicht steuermindernd auf das erste Berufsjahr aus. Anders bei den Werbungskosten: Hier würde ein Abzug auch bei fehlenden Einnahmen zu negativen Einkünften führen. Dieser Betrag könnte dann über den Verlustvortrag aufgespart werden, und somit das zu versteuernde Einkommen in den kommenden Jahren mindern. Sogar ein Verlustrücktrag von einen Jahr ist möglich.

In einigen Fällen hat der Sonderausgabenabzug allerdings auch Vorteile. Denn die Pauschalen, die es für Sonderausgaben wie Ausbildungskosten gibt, betragen nur 36 (für Alleinstehenden) beziehungsweise 72 Euro (Ehepaare) im Jahr. Dadurch wirken sich schon relativ geringe Ausgaben steuermindernd aus. Der Nachweis von Werbungskosten lohnt sich dagegen erst dann, wenn sie höher als der Pauschalbetrag von 920 Euro im Jahr sind.

Doch auch diese Summe ist schnell erreicht. "Viele Steuerzahler sehen vor allem ihre Ausbildungsgebühren und Fahrtkosten. Doch darüber hinaus, gibt es noch jede Menge anderer Belastungen, die sich steuermindernd auswirken", macht Aenne Riesenberg, Steuer-Expertin bei "Finanztest", deutlich. "Dabei gelten für Sonderausgaben und Werbungskosten die gleichen Regeln."

Neben den klassischen Kosten für Reisen, Teilnahme- und Prüfungsgebühren, sind auch viele andere Belastungen absetzbar. So wirken sich beispielsweise die Ausgaben für Lern- und Arbeitmittel, sowie für das Arbeitszimmer steuermindernd aus. Selbst die Fahrten zu Lern- und Arbeitsgemeinschaften akzeptiert das Finanzamt. Was viele auch nicht wissen: Selbst die Kosten, die durch einen Unfall auf der Fahrt zur Fortbildungsstätte entstehen, und nicht von der Versicherung getragen werden, verringern die Steuerbelastung.
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Romeo.Mike
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Anmeldungsdatum: 04.02.2003
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BeitragVerfasst am: Sa Apr 29, 2006 3:49 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

vielen Dank für den Artikel, der ist durchaus interessant.


Gruß

Romeo Mike
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