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Gast83526 Gast
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Verfasst am: Do März 12, 2020 2:25 am Titel: Stundungsmodell |
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Fallen die Kosten für die Ausbildung bei der EFA im Rahmen des Stundungsmodells eigentlich aus steuerrechtlicher Sicht an, wenn man die Ausbildung absolviert oder erst wenn man später wirklich dafür die Stundungsgebühren bezahlt.
Letzteres würde ja bedeuten, dass man selbst im Rahmen einer Erstausbildung die Kosten als Sonderausgaben jährlich geltend machen kann und somit 42% (Spitzensteuersatz) wiederbekommen müsste 🤔
(wenn man mal hypothetisch 65k verdient und davon 10k stundet muss man auf 10k keine 42% Einlommensteuern bezahlen und spart 4200€) |
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