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Romeo.Mike
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Anmeldungsdatum: 04.02.2003
Beiträge: 4355

BeitragVerfasst am: Di Dez 06, 2005 9:41 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

Kinners, warum macht ihr euch das alles so schwer? Blubbi schenkt einem Freund einen Rundflug, einfach der Freundschaft zuliebe und der Freund schenkt Blubbi, der Freundschaft zuliebe, irgendwann die Kiste Bier, wer sagt dass das alles einen Zusammenhang haben muss?


Gruß

Romeo Mike
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linuz
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 152

BeitragVerfasst am: Mi Dez 07, 2005 1:14 am    Titel: Antworten mit Zitat

es ist sogar so, dass die höhe der unkosten vom piloten bestimmt werden....

wenn einer also für ne platzrunde (hypothetische) 2000€ verlangen würde (...um zb. die unkosten für den ganzen schein zu deckeln) und nen dummen findet, der das zahlt, wäre das ganze immer noch höchst legal!
_________________
Member of 345.NFF
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bucken
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Anmeldungsdatum: 27.10.2005
Beiträge: 117

BeitragVerfasst am: Mi Dez 07, 2005 9:49 am    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist so auch nicht ganz korrekt, da man ihm dann definitiv gewinnorientiertes handeln vorwerfen kann (wäre schwer das Gegenteil zu beweisen!) und die Sache somit illegal wird.
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blablubb
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Anmeldungsdatum: 28.05.2003
Beiträge: 1485
Wohnort: tal zwischen bergen

BeitragVerfasst am: Mi Dez 07, 2005 10:55 am    Titel: Antworten mit Zitat

wer zeit und lust hat...:

nur um eines deutlich zu machen: nur wer nicht erwischt wird und keinen unfall bei dem flug hat der bleibt legal Wink

es ist nur ein kleiner bericht zu dem thema! die sache ist also definitiv nicht in zwei sätzen ("ist erlaubt" oder "nicht" oder "mit selstkosten" oder "ohne"...) zu beantworten *G*



Eine Abgrenzung zwischen gewerbsmäßiger und nichtgewerbsmäßiger Beförderung von Fluggästen

Mit dem 11. Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 25.8.1998, in Kraft getreten am 1.3.1999(1), hat der Gesetzgeber der – leidigen – Diskussion über die sogenannten Selbstkostenflüge(2) ein Ende setzen wollen: In § 20 LuftVG n. F. ist von Selbstkostenflügen nicht mehr die Rede, der gesamte Abschnitt in der LuftVZO mit der Überschrift >>Selbstkostenflüge<< wurde gemäß Art. 6 Ziffer 15 des Änderungsgesetzes ersatzlos aufgehoben. Das >>Problem Selbstkostenflüge<< ist beseitigt, die Diskussion hierüber wird allerdings fortgesetzt, als hätte sich an der Rechtslage nichts geändert(3).

In diesem Zusammenhang wird häufig die Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 15.1.1999(4), das sich nicht nur über die Gewinnerzielungsabsicht eines Piloten, sondern auch über die Art und Weise von Selbstkostenflügen auslässt, zitiert. Ein Ballonfahrer hatte in Informationsschreiben, Werbebroschüren sowie im Telefonbuch Ballonfahrten gegen Entgelt angeboten und zur Weihnachtszeit im Zusammenhang mit einer Werbeaktion für den Friseursalon seiner Ehefrau eine Ballonfahrt verlost. Ein Ballonfahrt-Luftfahrtunternehmen mit der erforderlichen Betriebsgenehmigung nach § 20 LuftVG hatte gegen ihn eine einstweilige Unterlassungsverfügung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie gegen § 20 LuftVG erwirkt, über die nach Widerspruch des Ballonfahrers zu dessen Lasten entschieden wurde.

Diese Hinweise auf das Urteil des OLG Zweibrücken vom 15.1.1999 sind zwar interessant, allerdings nur im Hinblick auf die wettbewerbsrechtliche Problematik, die auch heute noch brandaktuell ist. Das Gericht hatte bei diesem >>Alt-Fall<< (noch vor dem 1.3.1999) noch das >>alte<< Recht anzuwenden und mußte sich damals noch mit der Selbstkostenflug-Problematik befassen, also >>Schnee von gestern<<.

§ 20 LuftVG schreibt seit 1.3.1999 vor, daß – verkürzt – jegliche gewerbsmäßige und nichtgewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt einer Betriebsgenehmigung als Luftfahrtunternehmen bedarf. Ausgenommen hiervon sind Absetzflüge von Fallschirmspringern und Flüge mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen zugelassen sind. Dies bedeutet, dass – von diesen Ausnahmen abgesehen – auch alle nichtgewerbsmäßigen Beförderungen gegen Entgelt der Genehmigungspflicht des § 20 LuftVG unterworfen sind(5) .

Die Ausnahmeregelung – Flug mit höchstens viersitzig zugelassenem Luftfahrzeug – gilt daher nur im nichtgewerbsmäßigen Bereich. Diesen gilt es vom gewerbsmäßigen Bereich abzugrenzen.

Das baden-württembergische Umwelt- und Verkehrsministerium (UVM) hat anläßlich einer Dienstbesprechung mit den vier Regierungspräsidien des Landes Baden-Württemberg (Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart, Tübingen) am 23. und 24. September 2002 versucht, eine solche Abgrenzung der nichtgewerbsmäßigen von der gewerbsmäßigen Beförderung i.S.d. § 20 LuftVG vorzunehmen.

>>Danach sprechen für die Annahme der gewerbsmäßigen Verwendung von Luftfahrzeugen folgende Kriterien(6):
a) Selbständigkeit: Der Unternehmer handelt auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung.
b) Nachhaltigkeit: Die Tätigkeit des Unternehmens muss auf Dauer gerichtet und mit einer Wiederholungsabsicht versehen sein.
c) Entgeltlichkeit: Die Durchführung der Flüge muss auf die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile ausgerichtet sein.
d) Gewinnerzielungsabsicht: Das Unternehmen muss mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden. Ob ein tatsächlicher Gewinn erzielt wird, ist hierbei unerheblich.<<

Das Ministerium und die Luftfahrtabteilungen der Regierungspräsidien kommen zu dem nachvollziehbaren und auch sachgerechten Ergebnis, dass das Vorhandensein einzelner Kriterien noch nicht zu der Annahme führt, dass eine Tätigkeit gewerbsmäßig, sondern dass anhand dieser Kriterien eine Gesamtschau vorzunehmen ist.

Die nach der früheren Rechtslage interessante Frage, wie sich die Selbstkosten eines Piloten errechnen, ob nur variable oder auch feste Kosten, Abschreibungen, Rücklagen, Verzinsung etc.(7) anzusetzen und zu berücksichtigen sind, ist allenfalls im Rahmen einer Überprüfung der Entgeltlichkeit von Interesse.

Während Flüge einzelner Piloten, die andere Personen als Passagiere mitnehmen und befördern, anhand dieser Kriterien im Regelfall der nichgewerbsmäßigen Beförderung zugeordnet werden dürften, ist dies bei von Luftsportvereinen angebotenen Rundflügen schwieriger zu beantworten. Das Kriterium der Selbständigkeit ist zu bejahen, da die Vereine die Rundflüge auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung durchführen. Auch eine Gewinnerzielungsabsicht ist bei den nicht unerheblichen Umsätzen auf Flugtagen zu unterstellen (Cool. Am Kriterium der Entgeltlichkeit – Erzielung wirtschaftlicher Vorteile – bestehen ebenfalls keine Zweifel.

Der wesentliche Punkt dürfte bei der Frage der Nachhaltigkeit zu sehen sein. Das UVM sowie die vier Regierungspräsidien Baden-Württemberg verneinen – zu Recht – das Vorliegen einer Nachhaltigkeit bei Rundflügen im Rahmen einer jährlich stattfindenden Luftfahrtveranstaltung, und zwar dann, wenn >>nur in der öffentlichen Bekanntmachung (Presseberichte, Anzeigen in Tageszeitungen und Vereinszeitschriften) auf die Veranstaltung und die Möglichkeit zur Teilnahme an Rundflügen hingewiesen (9)<< wird.

Anders sieht es jedoch aus, wenn im Internet oder in Werbebroschüren das ganze Jahr über für Rundflüge geworben wird, teilweise sogar Preise genannt und/oder die Flugrouten und Vorausbuchungen angeboten werden. Hier liegt eindeutig Nachhaltigkeit vor (10) mit dem Ergebnis, dass diese angebotene Rundflug-Beförderung gewerbsmäßig ist und daher der Veranstalter und Anbieter einer Betriebsgenehmigung des Luftfahrt-Bundesamtes als Luftfahrtunternehmen bedarf.

Und hier schließt sich wieder der Kreis mit dem Urteil des OLG Zweibrücken (11) und zahlreichen anderen gerichtlichen Entscheidungen: Ein Luftfahrtunternehmen, das u.a. auch Rundflüge durchführt, die allerdings aufgrund der Kosten des Gewerbebetriebes zu höheren Preisen angeboten werden (müssen) als Vereine oder Privatpersonen diese anbieten (können), hat die Möglichkeit, eine Klage wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des UWG zu erheben und kann sich selbstverständlich bereits mit einstweiligen Verfügungen gegen solche gewerbsmäßigen Flüge juristisch zur Wehr setzen, was in letzter Zeit wiederholt geschehen ist und die beklagten Vereine bzw. Privatpersonen teuer zu stehen kam.

Auch die bußgeldrechtliche Seite der Medaille ist nicht zu vergessen: Gemäß § 58 Abs. 1 Ziffer 5 LuftVG werden vorsätzlich oder fahrlässig begangene Verstöße gegen die Regelung des § 20 Abs. 1 LuftVG mit Geldbußen bis zu 25.000 € geahndet (12) und danach gemäß § 66 LuftVG für zwei Jahre in der Luftfahrer-Eignungsdatei beim Luftfahrt-Bundesamt gespeichert, was Auswirkungen auf die Entscheidungen der Luftfahrtbehörden bei Flugscheinverlängerungen und –erweiterungen haben kann und oft auch hat. Gerade die für die Luftfahrt zuständigen Ministerien in den östlichen Bundesländern haben in der Vergangenheit öfters Bußgeldbescheide wegen Verstoßes gegen die Bestimmung des § 20 Abs. 1 LuftVG erlassen.

Fazit: Wer als Privatpilot ab und zu einen Passagier gegen Entgelt mitnimmt, für solche Flüge jedoch nicht wirbt und diese nicht ständig, sondern nur ab und zu durchführt, verstößt genau so wenig gegen die Regelung des § 20 LuftVG wie ein Verein, der einmal im Jahr auf einer – genehmigungspflichtigen – Luftfahrtveranstaltung Rundflüge durchführt und im Rahmen dieses Flugtages auch für Rundflüge wirbt. Wird diese Grenze allerdings überschritten, ist das Kriterium der Nachhaltigkeit erfüllt. Es liegt sodann die Werbung für eine – betriebsgenehmigungspflichtige – gewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen vor, desgleichen eine Ordnungswidrigkeit mit den vorstehend aufgeführten Konsequenzen.
_____________________________________________

1) BGBl 1998 Teil I, 2432 ff.
2) Gansfort in Giemulla/Schmid, Kommentar zum LuftVG, § 20 Anm. 1
3)vgl. Kommentare Dr. Roland Winkler in Fliegermagazin 7/2002 und 2/2003
4) OLG Zweibrücken, Urteil v. 15.1.1999, 2 U 34/ 98, in ZLW 2001, 118 ff.
5) Gansfort a.a.O.
6) zitiert aus dem Protokoll vom 23./24.09.2002 – UVM/RP 23/269/02
7) Walter Schwenk, Handbuch des Luftverkehrsrecht, 2. Auflage, S. 453 f.
8)vgl. Anm. 6
9) vgl. Anm. 6
10) vgl. auch Anm. 6
11) a.a.O. , vgl. Anm. 3
12) vgl. § 20 Abs. 2 LuftVG
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das_tönchen
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Anmeldungsdatum: 13.05.2003
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BeitragVerfasst am: Mi Dez 07, 2005 11:18 am    Titel: Antworten mit Zitat

Und wo unterscheidet sich das jetzt von meinem Link, Herr Blubb? Very Happy
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Spacefish
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Anmeldungsdatum: 20.01.2005
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BeitragVerfasst am: Mi Dez 07, 2005 2:30 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Also für mich heißt das, dass man als PPL Inhaber bei Gelegenheit Leute selbst für Bezahlung, die über die eigentlich Kosten hinausgeht, mitnehmen kann. Zumindest sind aber gelegentliche Flüge zum Selbstkostenpreis in maximal 4-sitzigen Fliegern absolut legal, wenn ich den Text richtig verstehe.
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tigger
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BeitragVerfasst am: Mi Dez 07, 2005 3:45 pm    Titel: Antworten mit Zitat

...*gg* sind sie nicht süß die beiden ... Laughing
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z4ikou
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
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BeitragVerfasst am: Mi Dez 07, 2005 4:02 pm    Titel: Antworten mit Zitat

tigger hat folgendes geschrieben:
...*gg* sind sie nicht süß die beiden ... Laughing


definitiv Very Happy
aber ich würd das so wie romeo.mike machen.. ich schenk dir n flug, du schenkst mir geld Razz dann wär das prob doch auf legale weise geregelt, gel ? soll mal einer nachweisen dass das bezahlung ssein soll Rolling Eyes Razz
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Futer FO
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Anmeldungsdatum: 29.03.2005
Beiträge: 439
Wohnort: ETOU

BeitragVerfasst am: Mi Dez 07, 2005 5:00 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Spacefish hat folgendes geschrieben:
Zumindest sind aber gelegentliche Flüge zum Selbstkostenpreis in maximal 4-sitzigen Fliegern absolut legal, wenn ich den Text richtig verstehe.


Amen! Very Happy Endlich hat mal jemand begriffen was ich schon die ganze Zeit sagen wollte.

mfg Futer
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Spacefish
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Anmeldungsdatum: 20.01.2005
Beiträge: 755
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: Mi Dez 07, 2005 6:11 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Jo Futer, aber jetzt haben wir auch eine Quelle, die Deine Behauptung belegt. Wink
Ich fände es auch zu albern, dass man verpflichtet sein soll, auch noch für die Kosten aufzukommen, wenn man sich seine Arbeitszeit schon nicht bezahlen lassen darf.
Weiß eigentlich einer, wie das in den USA aussieht? Gilt da auch so eine Regelung?
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Italu
Bruchpilot
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Anmeldungsdatum: 19.03.2012
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: Di Jan 29, 2013 10:30 am    Titel: Antworten mit Zitat

Komm zu uns nach Braunschweig EDVE, dort kannst du einen Interressenten- Flug gratis mit einer ASK- 13 machen. Ist ein toller Flugplatz direkt neben der landebahn der großen jets
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cannychen
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Anmeldungsdatum: 06.01.2009
Beiträge: 953

BeitragVerfasst am: Di Jan 29, 2013 10:35 am    Titel: Antworten mit Zitat

Ich stelle mir gerade vor, wie Benny seit sieben Jahre am PC sitzt - langer Bart, rote Augen, abgemagert, abgewetzte Stuhllehne - und erlösend diesen Beitrag liest. Smile
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