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Frage zum Wohngeld
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vogelmann
Captain
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Anmeldungsdatum: 20.03.2003
Beiträge: 2165
Wohnort: HH

BeitragVerfasst am: Di Dez 30, 2003 10:21 pm    Titel: Antworten mit Zitat

toni hat folgendes geschrieben:
wenn man "etwas" gespart hat


Also das etwas lässt jetzt bei dir viele Interpreationen zu! Rolling Eyes

toni hat folgendes geschrieben:
nur weil mich hier alle kerle vom tippen abhalten kann ich mich nicht konzentrieren *grummel* *g*


*lol* bist du das nicht inzwischen gewöhnt? Cool
_________________
BU+FQ ja, Pilot nein! Smile
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Flying Friend
Captain
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Anmeldungsdatum: 20.11.2003
Beiträge: 66

BeitragVerfasst am: Di Dez 30, 2003 10:45 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:

UND: im Wohngeldantrag wird nirgendwo nach Deinem Vermögen gefragt, sondern nur nach den monatlichen Einkünften. Ist eigentlich das beste (das einzige??) Argument für meine Meinung, die da lautet: es interessiert kein Schwein, was Du Dir mit Rasenmähen beim Nachbarn verdient hast!

Ok gehen wir mal davon aus, dass bestehender Vermögenshintergrund keinen "negativ-Einfluss" auf Wohngeld-dingsbums hat...

Da ist doch dann die Frage: da ich ja keine "regelmäßigen Einküfte" habe, ist ja mein Vermögenshintegrund der faktor, meine monatlichen Kosten zu bestreiten. Ich muss "regelmäßige Einkünfte" nachweisen um Wohngeld zu bekommen (wenn Kosten > "monatliche Einkünfte" dann Fall für Sozialhilfe. Aber von der sind Schüler ja grundsätzlich ausgenommen).

Wird bestehendes Vermögen als "potentielle Möglichkeit einer monatlichen Einkunft" angerechnet? Sprich: eigentlich muss es ja schwanz sein, ob die €700,-- von meinem DiBa-Konto oder meinem Mamma-Konto kommen...

Zitat:

Bafög:

Kannste knicken, mit nem abgeschlossenen Hochschulstudium kriegt man nur in absoluten Ausnahmefällen noch Bafög, die Chancen sind aber quasi nicht existent.

Bildungskredit:
Kriegt man meines Wissens auch nur für die erste Ausbildung, damit man die fertig kriegt, das trifft ja auf Dich auch nicht zu - würd ich mir keine besonders großen Chancen ausrechnen - und wenn Du es trotzdem probieren willst (kostet ja nichts), dann nicht im Dezember beantragen!

War mir eigentlich sehr sicher, dass ich so ne Art Meister-Bafög bekommen kann. Und dass der Bildungskredit-dingsbums nur für Erst-Ausbildung zählt,... naja, auch netgewusst.

Achja, Fragen über Fragen...

Wollte heute eigentlich auf der Wohngeldstelle anrufen, leider nix im Tel-buch gefunden und Fr Coldenstrodt hat mich noch net zurückgerufen.

Dachte mir nur, ich werde wohl nicht der Erste und Einzige in der Situation sein, deswegen direkt mal hier gepostet.

Zitat:
Prima, typisch Frau, zehntausend Zeichen und nichts Sinnvolles dabei rausgekommen...aber hey, ich hab mir Mühe gegeben!

Ein Mann - ein Wort. Eine Frau - ein Wörterbuch. Wink
Nur n Witzle, danke für Deine Antwort!

So, genug geschrieben, ich muss mich jetzt selber ablenken. Wink

Cool
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Gast






BeitragVerfasst am: Mi Dez 31, 2003 12:18 am    Titel: Antworten mit Zitat

- Barvermögen wird nicht angerechnet.

- Bildungskredit bekommst du, sofern die KfW noch genügend Mittel im Fördertopf hat

- BAföG gibt es auf keinen Fall, höchstens du kannst aus psych. oder physi. Gründen deinen erlernten Beruf nicht ausüben

- Kindergeld nach EStG würde es geben, sofern du unter 27 + Wehrdienst bist

- Wohngeld: Zur Förderung nach WoGG musst du ein glaubhaftes monatl. Einkommen haben (bspw. Bildungskredit + Kindergeld). Bei einer Finanzierung nur durch Barvermögen gibt es sicherlich Schwierigkeiten beim Wohngeld. Aber ruf doch einfach mal auf irgendeiner Wohngeldstelle an (gern auch in einem anderen Ort) und frag direkt nach.
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Gast






BeitragVerfasst am: Mi Jan 07, 2004 4:43 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Nach dem, was ich zu diesem Thema bisher herausgefunden habe, sieht das Wohngeldgesetz keine Anrechnung von Vermögen vor. (beim bafög und bshg ist das anders).

und es ist auch so, dass wohngeld nur an den gezahlt wird, der selbst seinen lebensunterhalt bestreiten kann. das kann dann auch durch gespartes vermögen oder aufgenommene darlehen geschehen. aber richtig klar sehe ich darin auch noch nicht.

grüssle
babypilot
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Flying Friend
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Anmeldungsdatum: 20.11.2003
Beiträge: 66

BeitragVerfasst am: Mi Jan 07, 2004 5:58 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Hallole allerseits,
also...

Bildungskredit:
Wird wohl jeder in unserer Sitauation aller Wahrscheinlichkeit nach bekommen. Zinssatz derzeit bei 2,13%, Auszahlung € 300,-/Monat. Abschlagszahlungen am Anfang in Höhe von 6 Monatszahlungen = € 1.800,-- auf einen Batzen sind möglich. Insgesamt max. 24 Monate = € 7.200,--. Das ganze Gedöhns rund um "bekom-ichs-oder-nicht" steht recht gut beschrieben unter http://www.bva.bund.de/aufgaben/bildungskredit/index.html

Wohngeld:
Hier wirds luschtig...
Also Wohngeld bekommt nur jemand, der seinen Lebensunterhalt allein bestreiten kann.
Definiert ist diese Phrase als "Einkünfte > = Kosten" (sind "Einkünfte < Kosten" ist man ein Sozialfall dh ein Fall für die Sozialhilfe, bei der das Wohngeld als Pauschbetrag eingerechnet ist. Aber: Schüler haben prinzipiell kein Anrecht auf Sozialhilfe weil =Fall fürs Bafög...)

Diese monatlichen Einkünfte definieren sich ihrerseits als:
Krankenversicherung (im Normalfall der Sozialsatz für LFT'ler (weil (a) LFT'ler=Schüler bzw (b) LFT=Bafög förderungswürdige Schule) von ca € 55,-- +Miete +Sozialsatz von ca € 300,-- (ist ein Satz vom Sozialamt, wusste der Herr vom Amt aus dem Stehgreif auch nicht genauer...). Monatliche Einkünfte also summa summarum runde € 360,-- +Miete.
Vorhandener Vermögenshintergrund wird nicht angerechnet - weder negativ (nach dem Motto "nö, der hat genug Kohle auf der Seite, der bekommt von uns nix"), noch positiv (nach dem Motto "ok, der hat genug Kohle auf der Seite, das kann man auf die 23 Monate runterbrechen und als potentielle monatliche Einkunft von € 700,-- anerkennen"). Es genügt zu 99%, wenn man 'nen Wisch anbringt, auf dem steht, dass sich XY die 2 Jahre als Dein Mäzen berufen fühlt und Dich mit (beispielsweise) € 650,--/Monat subventioniert (lt dem Herrn aus dem Amt). Das 1% Unsicherheit ist die Möglichkeit, dass die von der Wohngeldstelle doch irgendwie / irgendwann auf den Trichter kommen, sie könnten mal die Kontoauszüge checken, ob da wirklich monatlich die Kohle vom XY reinrollt.
Der eigentliche Witz ist also, dass man diesen Betrag, der sich hier ergibt, als monatlichen Betrag irgendwie beziehen muss. Sei es komplett von sonstwem, oder Bildungskredit+Bafög oder sonstwie, Hauptsache von jemand Zweiten - und nicht von Deinem eigenen DiBa-Konto!

Nächstes Detail:
Wohngeld gibts prinzipiell nur dann, wenn man "dem Grunde nach Bafög förderungsfähig ist" (O-Ton von dem Herrn vom Amt).
Das erfragt man beim Bafög-Amt beim Hr B., aber den habe ich bisher noch nicht an die Strippe bekommen.
Sagt der "Nein Junge, Du bist nicht förderungsfähig!" gibts ergo sum auch kein Wohngeld.

Soweit zum status quo, mal schaun, was der Kerl vom Bafög-Amt spricht... Rolling Eyes

Gruss
Cool Björn

PS: Also eigentlich ist das ganze ja gar nicht so evil, aber irgendwie gestaltet sich das mehr und mehr als Rennerei von Pontius zu Pilatus... Confused
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Flying Friend
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Anmeldungsdatum: 20.11.2003
Beiträge: 66

BeitragVerfasst am: Do Jan 08, 2004 11:56 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
- BAföG gibt es auf keinen Fall, höchstens du kannst aus psych. oder physi. Gründen deinen erlernten Beruf nicht ausüben

Also, das kann man allem Anschein nach nicht so stehen lassen.
Stichwort: "elternunabhängiges BAföG".

Auszug von http://www.das-neue-bafoeg.de/gesetze_merk03.php :

Zitat:

II. Ausnahme: Elternunabhängige Förderung

§ 11 Abs. 3 BAföG enthält Ausnahmen von der elternabhängigen Förderung. Einkommen und Vermögen der Eltern bleiben außer Betracht, wenn der Auszubildende


ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war,
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Fall einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war oder
eine weitere in sich selbständige Ausbildung beginnt, nachdem seine Eltern ihm gegenüber ihre Unterhaltspflicht erfüllt haben (gilt nur noch für Übergangsfälle, vgl. Nr. VII. Anmerkung).
In diesen Fällen - mit Ausnahme der Nr. 5 - unterstellt der Gesetzgeber, dass die Verpflichtung der Eltern zur Finanzierung einer Berufsausbildung nicht mehr besteht, so dass die Frage der Unterhaltsverpflichtung nach den dafür maßgebenden zivilrechtlichen Grundsätzen nicht mehr zu prüfen ist; lediglich bei der Gesetzesauslegung können der Gesetzeszweck und damit der zivilrechtliche Hintergrund an Bedeutung gewinnen.


Soweit zu diesem Thema. Mit Sicherheit wird Hr B. Licht ins Dunkel bringen, wenn ich ihn denn mal ans Tel bekomme (hey, vielleicht wollen die ja gar net, dass dumme kleine Badenser anrufen - vielleicht haben die alle Leitungen südlich vom Ruhrpott nach droben gekappt... Wink )

Also, gute Nacht jetzt mal...

Cool
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das_tönchen
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Anmeldungsdatum: 13.05.2003
Beiträge: 606
Wohnort: Lebenswerteste Stadt der Welt

BeitragVerfasst am: Fr Jan 09, 2004 8:27 am    Titel: nochmal zu früher verpeilter stunde zum thema bafög Antworten mit Zitat

Hi Björn!

Waren wir nicht beim Thema, ob man überhaupt Bafög kriegt, wenn man schon ein abgeschlossenes Hochschulstudium hat? Rolling Eyes

Und dazu gibt es ganz klar im Gesetzestext folgende Aussagen:

die total unübersichtliche bafög-seite hat folgendes geschrieben:
(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1. wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung in einem längstens zwei Jahre dauernden Ausbildungsgang entweder in derselben Richtung fachlich, insbesondere wissenschaftlich vertieft, weiterführt oder in einem für den angestrebten Beruf besonders förderlichen Maß ergänzt; der Auszubildende muß die vorhergehende Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 abgeschlossen und die weitere Ausbildung vor dem 1. Januar 1997 aufgenommen haben,

2. wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,

3. wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,

4. wenn der Auszubildende

a) eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder

b) die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer der in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätten erworben hat, auch durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule, oder

5. wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.

Im übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.


Also, da die Pilotenausbildung wohl kaum als Vertiefung eines ingenieurswissenschaftlichen Studium gilt, hast Du keine Chance auf Bafög. Sad

Was Du da zitiert hast, sagt ja im Endeffekt auch nur aus, dass in den besagten Fällen 1) bis 5) das elterliche Einkommen nicht als Bemessungsgrundlage dient, aber davor geschaltet ist ja erstmal die Prüfstufe, ob man überhaupt berechtigt ist.

Sprich: wärest Du jetzt bei einer Zweitausbildung bafög-berechtigt, dann bestände also die Möglichkeit, dass Du ein elternunabhängiges Bafög kriegst. Nicht mehr, nicht weniger. Zumindest versteh ich das so, lasse mich aber gern eines Besseren belehren! Very Happy

So, ich drück Dir natürlich die Daumen, dass Du beim Bafög-Amt jemanden erreichst, aber aus eigener Erfahrung kann ich Dir sagen, das ist ein Ding der Unmöglichkeit, dagegen ist das LH-Auswahlverfahren ein Dreck! Wink Very Happy

Einen schönen Tag noch!

Gruss
Toni
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babypilot
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Anmeldungsdatum: 10.09.2003
Beiträge: 35
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BeitragVerfasst am: Fr Jan 09, 2004 6:08 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Toni scheint da richtig zu liegen.

Wie schon per PM an FlyingFriend geschrieben:
Die Frage, ob überhaupt BAföG möglich ist, wird in § 7 (siehe Auszug von tönchen) behandelt. Eben auch die Regelungen, wann es für eine Zweitausbildung etwas geben kann. Früher waren die Regelungen wohl großzügiger.

Die Frage ob Elternunabhängig oder nicht, spielt nur eine Rolle, wenn die Ausbildung als solche vor dem Hintergrund der vorhandenen Berufsbildung noch förderfähig ist.

Und da schaut's halt eher so aus, dass man eine einfache Ausbildung haben kann, um dann eine höherwertige zu erwerben. Davon kann man beim ATPL-Lehrgang, der gerade mal die Wertigkeit einer Fachschulausbildung hat um Verglich zu einem Studium nicht ausgehen.

Fachleute wissen's sicher genauer oder besser Very Happy

Ich stimme Toni außerdem zu, dass die BAföG-Seiten unübersichtlich sind Evil or Very Mad

grüssle
babypilot
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babypilot
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Anmeldungsdatum: 10.09.2003
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BeitragVerfasst am: Fr Jan 09, 2004 8:53 pm    Titel: Antworten mit Zitat

hier ein wenig recherche:

offenbar sind einige der hier angedachten wege zum wohngeld möglich:
- leben aus erspartem vermögen
- lebenshaltung aus darlehensweisen unterhaltszuschüssen von dritten oder eltern
- lebenshaltung aus gezahltem unterhalt (wird als einkommen angerechnet und verringert den wohngeldanspruch)

leider sind mir die gesetzlichen grundlagen nicht klar, aber ich poste mal einen entsprechenden link:

http://www.bmgev.de/me/291/themen/05.htm

grüssle
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Flying Friend
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Anmeldungsdatum: 20.11.2003
Beiträge: 66

BeitragVerfasst am: So Jan 11, 2004 12:46 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Ich sags nur uingern - aber Ihr Beide habt bestimmt recht... Sad Danke für die Recherchen!
Menno, kein BAföG, herrgottsack *ächz*
Aber wenn DAs stimmt (aus Babypilots link)
Zitat:
Die "geniale" Lösung: Leider ist es nur selten möglich, dem Wohngeldamt glaubhaft nachzuweisen, dass man derzeit (ganz oder teilweise) von Entnahmen aus eigenem Vermögen lebt. Diese Lösung erfordert zwar ein entsprechend gefülltes Konto (je nach Fallkonstellation mind. ca. 2.500 Euro) und die entsprechenden Abhebungen, ist aber genial, weil Vermögen bei Wohngeld zulässig ist, bei Sozialhilfe hingegen nur in geringer Höhe, und Entnahmen aus Vermögen beim Wohngeld nicht als "Einkommen" rechnen, womit der erzielbare Wohngeldbetrag das Optimum erreicht...

...das wärs ja. Nur da frag' ich mich halt echt, warum der Herr G. vom Wohngeldamt explizit gesagt hat, dass Vermögen NICHT angerechnet werden kann...
Dem geh' ich am MO nochmal auf die Eier, kann ja net sein...
Alla, in diesem Sinne...
Cool
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babypilot
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Anmeldungsdatum: 10.09.2003
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BeitragVerfasst am: So Jan 11, 2004 8:33 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn er sagt Vermögen werde nicht angerechnet, dann sicherlich in dem Sinne, dass vorhandenes Vermögen NICHT zum Verlust des Wohngeldanspruches führen würde. Das wäre wie oben schon gesagt im Falle von Bafög (ich glaube bei 5.200 EUR) und Sozialhilfe (deutlich weniger) der Fall. Vermögen führt bei diesen Leistungen zur Ablehnung des Leistungfsantrages, bis das Vermögen aufgebraucht ist.

Übrigens wird, da bafög einen wohngeldanteil enthält, eine bafög-ablehnung der höhe nach (also nicht dem grunde nach) auf die wohngeldentscheidung übertragen. das betrifft die fälle, in denen die eltern zu hohes einkommen für einen bafög-anspruch ihrer kinder haben, aber nicht die fälle, in denen der weg zum bafög dem grunde nach versperrt ist... (§ 41 Absatz 3 Wohngeldgesetz)

frage doch bitte herrn g., nach welcher rechtsvorschrift die wohngeldablehnung wegen zu GERINGEM einkommen erfolgt. der verweis an das sozialamt würde m.e. nur durch § 1 Wohngeldgesetz so geregelt sein, da es mit der sozialhilfe mietzuschuss gäbe, der einen wohngeldanspruch nach dem wohngeldgesetz ausschliesst.

Arrow wenn das so ist, wäre es nämlich interessant, wie das wohnungsamt einen wohngeldantrag entscheiden würde, wenn
1. die Sozailhilfe abgelehnt würde wegen überschreitendem Vermögen (das Sozialamt erwartet in diesem fall, dass du aus diesem vermögen solange monatlich zum sozialhilfesatz deinen lebensunterhalt bestreitest, bis du unter die vermögensfreigrenze rutschst)
2. die Sozialhilfe wegen einer VORSÄTZLICH verursachten notlage (nämlich durch kündigung des arbeitsverhältnisses oder tarifvertragliche beurlaubung ohne gehalt) abgelehnt wurde

Idea in beiden fällen wäre auch hier die rechtsgrundlage hilfreich...

also: viel glück mit herrn g. - würde ich in seiner haut stecken, würde ich bei diesen fragen ganzschön ins schwitzen geraten Wink
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Cloakmaster
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Anmeldungsdatum: 31.03.2003
Beiträge: 153
Wohnort: Bremen

BeitragVerfasst am: Do Jan 22, 2004 10:10 pm    Titel: Antworten mit Zitat

meine Sachbearbeiterin beim Wohngeldamt Bremen war ein wenig baff auf die Frage, was wäre, wenn man Null Einkommen hätte, und sich komplett aus eigenem Ersparten finanzieren würde. Im Gesetz ist lediglich festgelgt, das bei der Berechnung von einen monatlichen Minstesteinkommen von 120.- Euro nach Abzug aller abzugsfähigen Beträge ausgegangen wird. Prinzipiell wird Vermögen NICHT berücksichtigt - auch nicht, wenn man Schulden hat, und die Kreditraten nicht mehr zahlen kann. Der Bildungskredit wird wie normales Einkommen behandelt. So aus dem Bauch heraus meinte sie, sie würde entweder die genauen Beträge, wann wieviel Erspartes in den letzen 12 Monaten abgehoben wurde verlangen, oder vielleicht vom einfachen Sozialhilfe-Regelsatz als "Einkommen" ausgehen, was für Bremen 296 €uro in Monat wären (bei einer alleinstehenden Person). Aber Auf jeden Fall sollte man einen Wohngeldantrag stellen, und dann abwatern, wie entschieden wird.

so long,

Thomas.
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