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Air Berlin-Neu
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nils333
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 75
Wohnort: EDDH

BeitragVerfasst am: Fr Apr 04, 2008 1:43 pm    Titel: Antworten mit Zitat

hmm.. wie sieht es denn aus wenn man schon gemustert ist. Sich bewirbt.. besteht und dann lässt die bw einen net gehen? Wink Bin gerade 13te klasse und mach mir so gedanken über air berlin, bis ich halt das gelesen hatte..
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Gast





BeitragVerfasst am: Fr Apr 04, 2008 5:18 pm    Titel: Antworten mit Zitat

nils333 hat folgendes geschrieben:
hmm.. wie sieht es denn aus wenn man schon gemustert ist. Sich bewirbt.. besteht und dann lässt die bw einen net gehen? Wink Bin gerade 13te klasse und mach mir so gedanken über air berlin, bis ich halt das gelesen hatte..


Wenn sie dich nicht gehen lassen, hast du keine andere Wahl als zur BW zu gehen. Bei Lufthansa ist es teilweise so, dass man zusammen mit der Lufthansa einen Antrag stellen kann, dass man vom Wehrdienst freigestellt wird. Ich denke, die Air Berlin wird gleiches regeln können und zur Zeit klappt das meistens auch mit dem freistellen. Bist du schon gemustert, kannst du eigentlich nur auf das oben geschriebene hoffen. Könnte mir auch vorstellen, das vermute ich jetzt aber nur, dass du, wenn du nicht freigestellt wirst, die Tests aber schon bestanden hast, auf die Warteliste gesetzt wirst. Das die Air Berlin dir sozusagen sagt, dass du deinen Wehrdienst machen sollst und danach gehst du dann an die Flugschule. Wie gesagt, der letzte Punkt ist nur vermutet.

Hoffe ich konnte dir ein bisschen helfen Wink

Mfg 757DE
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nils333
Captain
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 75
Wohnort: EDDH

BeitragVerfasst am: Sa Apr 05, 2008 12:45 am    Titel: Antworten mit Zitat

Danke, ich glaube am besten ich informier mich einfach mal bei air berlin selbst.. Smile Aber wenn es so ist wie du sagst wäre das natülich sehr gut Wink
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flapfail
Goldmember
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Anmeldungsdatum: 23.03.2008
Beiträge: 6788
Wohnort: OGLE-2005-BLG-390Lb

BeitragVerfasst am: Sa Apr 05, 2008 8:09 am    Titel: Antworten mit Zitat

757DE hat folgendes geschrieben:

Wenn sie dich nicht gehen lassen, hast du keine andere Wahl als zur BW zu gehen. Bei Lufthansa ist es teilweise so, dass man zusammen mit der Lufthansa einen Antrag stellen kann, dass man vom Wehrdienst freigestellt wird. Ich denke, die Air Berlin wird gleiches regeln können und zur Zeit klapp

Mfg 757DE


Kann man sich eigentlich als Ausländer auch mit Hilfe der Lufthansa in seinem Land vom Wehrdienst freistellen lassen Question
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D.Düsentrieb
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 599
Wohnort: EHBK

BeitragVerfasst am: Sa Apr 05, 2008 8:21 am    Titel: Antworten mit Zitat

Mal zu genauen Klarstellung. Die LH selbst kann einen nicht von der Wehrpflicht befreien, aber sie helfen wohl dabei, eine Befreiung durchzusetzen aufgrund folgenden Gesetzestext:
Zitat:
Gem. § 12 Abs. 4 WehrpflG kann ein Wehrpflichtiger außerdem vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn

die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1. wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b) für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen oder elterlichen Betriebes unentbehrlich ist,
3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a) eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b) ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium, in dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester bereits erreicht ist, oder einen zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
c) eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.


d.h. eine Befreiung vom Wehrdienst ist nur dann möglich, wenn in dem entsprechenden Land im Wehrpflichtgesetz eine solche Befreiung auch verankert ist. Wenn ja muss man eben dafür sorgen, dass die Bedingungen auf einen zutreffen.
Inwieweit dann die LH einem dabei helefen kann, weiß ich nicht.
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D.Düsentrieb
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 599
Wohnort: EHBK

BeitragVerfasst am: Sa Apr 05, 2008 8:25 am    Titel: Antworten mit Zitat

ZUr Vollständigkeit auch noch die ersten Absätze zum Wehrpflichtgesetz. Habe ich auf einer dieser Anwaltsseiten gefunden. Google ist da ganz nützlich
Zitat:

Die Voraussetzungen für eine Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sind in den §§ 11, 12 Wehrpflichtgesetz (WehrpflG) geregelt.

In Betracht kommt so dann gem. § 11 Abs. 2 WehrpflG eine Befreiung auf Antrag. Danach sind Wehrpflichtige auf ihren Antrag hin zu befreien,

1. deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist,
2. deren zwei Geschwister
a) Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1a bestimmten Dauer,
b) Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes bestimmten Dauer,
c) Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 13a Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes oder nach § 14 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,
d) Entwicklungsdienst nach § 13b Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 14a Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,
e) einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Abs. 1 des
Zivildienstgesetzes,
f) ein freiwilliges Jahr entsprechend den Gesetzen zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) oder eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) von mindestens neun Monaten,
g) ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Abs. 1 des Zivildienstgesetzes oder
h) Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit geleistet haben oder
3. die
a) verheiratet sind,
b) eingetragene Lebenspartner sind oder
c) die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehende ausüben.

Der Antrag ist frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen, es sei denn, der Befreiungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Er ist zu begründen.
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