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Diabetes?

 
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Bullet
Captain
Captain


Anmeldungsdatum: 18.03.2006
Beiträge: 163
Wohnort: Hildesheim

BeitragVerfasst am: Mo Aug 27, 2007 11:24 am    Titel: Antworten mit Zitat

also in anbetracht der tatsache, dass ein diabetiker der gefahr eines hyper-/hypoglykämischen schocks ausgesetzt ist, was sich ja nun nicht wirklich gut über den wolken mit 300 Passagieren macht, denke ich dass die chancen drastisch verschlechtert werden dürften..

Aber genaue Auskunft kann ich dir auch nicht geben
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Pascal
Captain
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Anmeldungsdatum: 26.01.2007
Beiträge: 1522

BeitragVerfasst am: Mo Aug 27, 2007 11:33 am    Titel: Antworten mit Zitat

Für die meisten Fragen gilt: read the f.... JAR FCL 3

Zitat:
JAR-FCL 3.175
Stoffwechsel, Ernährung und Endokrinologie
(a) Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 und Inhaber eines solchen dürfen
weder funktionelle noch organische Störungen metabolischer, endokrinologischer oder dyspeptisch-
digestiver Natur aufweisen, durch welche die sichere Ausübung der mit der (den) Lizenz(en)
verbundenen Rechte gefährdet sein könnte.
(b) Bei Bewerbern mit Funktionsstörungen im Bereich von Stoffwechsel, Ernährung oder Endokrinium
kann gemäß Anhang 4, Absatz 1, Abschnitt B die Tauglichkeit geprüft werden.
(c) Bei Bewerbern mit Diabetes mellitus kann die Tauglichkeit nur gemäß Anhang 4, Absatz 2 und 3,
Abschnitt B geprüft werden.

(d) Bei Bewerbern mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus muss Untauglichkeit festgestellt werden.

(e) Bewerber mit einem Body Mass Index von > 35 dürfen nur als tauglich eingestuft werden, wenn das
Übergewicht die sichere Ausübung der mit der (den) Lizenz(en) verbundenen Rechte nicht beeinträchtigt
und eine befriedigende kardiovaskuläre Bewertung stattgefunden hat (siehe JAR-FCL 3.200
(deutsch)).


Zitat:
Anhang 4 zu Abschnitt B und C
(flugmedizinische Tauglichkeitsanforderungen Klasse 1 und 2)
Stoffwechsel, Ernährung und Endokrinologie
(siehe JAR-FCL 3.175 und JAR-FCL 3.295)
1. Funktionsstörungen des Stoffwechsels, der Ernährung oder des Endokriniums machen untauglich.
Die Ausstellung eines flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnisses kann durch die zuständige Stelle
geprüft werden, wenn die Funktionsstörung asymptomatisch, mit oder ohne Substitutionstherapie
kompensiert und stabil ist und regelmäßig durch einen entsprechenden Facharzt des betroffenen
Fachgebietes/Spezialgebietes kontrolliert wird.
2. Glukosurie und pathologische Blutzuckerwerte müssen diagnostisch abgeklärt werden. Die Tauglichkeit
kann durch die zuständige Stelle geprüft werden, wenn eine normale Glukosetoleranz nachgewiesen
wird (erniedrigte Nierenschwelle) oder eine beeinträchtigte Glukosetoleranz ohne sonstige
diabetische Veränderungen rein diätetisch optimal eingestellt ist und regelmäßig kontrolliert wird.
3. Die Einnahme antidiabetischer Medikamente macht untauglich. In ausgewählten Fällen kann bei
Einnahme von Biguaniden oder Alpha-Glucosidase-Inhibitoren für Bewerber um ein flugmedizinisches
Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 die Tauglichkeit mit der Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit
als/oder mit qualifiziertem Copiloten“, bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis
Klasse 2 die uneingeschränkte Tauglichkeit durch die zuständige Stelle geprüft werden. Bei Einnahme von Sulphonyl Harnstoffderivaten kann die Verlängerung eines flugmedizinischen
Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2 mit der Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspilot
(Operational Safety Pilot Limitation/OSL - Class 2 only)“ durch die zuständige Stelle geprüft werden.

4. Morbus Addison macht untauglich. Die zuständige Stelle kann eine Verlängerung eines Tauglichkeitszeugnisses
Klasse 1 oder die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses
Klasse 2 prüfen, sofern während der Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte Cortison mitgeführt und zur Einnahme bereitgehalten wird. Bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis
Klasse 1 kann die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als/oder mit qualifiziertem
Copiloten“, bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 kann
die Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspilot (Operational Safety Pilot Limitation/OSL - Class 2
only)“ erforderlich sein.
5. Die flugmedizinische Bewertung maligner Erkrankungen dieses Organsystems sowie die Beurteilung
der Tauglichkeit bleibt ausschließlich der zuständigen Stelle vorbehalten.
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